“Muppet-Show: … am besten in die Geschlossene!”
Lampmann, Haberkamm & Rosenbaum | 29. August 2011 — “Der Mann [Jens Lehmann, der Verfasser] gehört auf die Couch”. Wir hatten über den Rechtsstreit zwischen den Torhütern Tim Wi…
Ein Torwart darf grundsätzlich immer ein bisschen verrückter sein, als die übrigen Feldspieler. Illustre Namen haben dies immer wieder bewiesen. Zu denken ist beispielsweise an Toni Schumacher, Uli Stein oder natürlich Oliver Kahn.
Aktuell fechten zwei dieser “verrückten” Torhüter eine Fehde außerhalb des Fußballplatzes aus. Es geht um eine Äußerung von Tim Wiese, welche Herrn Lehmann nach dessen Vorbringen schwerwiegend in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrechts verletzt hat.
Heute, am 7. April sollte der Rechtsstreit zwischen den beiden Torhütern vor der 8. Zivilkammer des Landgerichts München II verhandelt werden. Aufgrund einer anderweitigen Verpflichtung des Prozessbevollmächtigten von Herrn Lehmann wurde dieser “Showdown unter Torhütern” nunmehr auf den 14. Juli verlegt. Seinen Ursprung hatte der Streit auf dem Fussballplatz. Tim Wiese spielte für seinen Verein Werder Bremen am 14. September 2010 in der Champions-League gegen Tottenham Hotspurs. Nach dem Spiel kritisierte Herr Lehmann - in seiner Rolle als “Experte” für den übertragenden Fernsehsender Sky - Tim Wiese in Bezug auf sein Verhalten bei einem Gegentor. Bereits zuvor hatte sich Herr Lehmann mehrmals kritisch über die Leistungen von Tim Wiese geäußert, insbesondere hinsichtlich der Frage der Nominierung als Nationaltorwart.
Tim Wiese konterte über eine Boulevard-Zeitung. Er ist bekannt für manch deftige Aussage, diesem Stil blieb er treu:
«Der Lehmann soll in die Muppet-Show gehen. Der Mann gehört auf die Couch. Vielleicht wird ihm da geholfen. Einweisen – am besten in die Geschlossene!»
Wumms. Das hat gesessen. Davon muss man zumindest ausgehen, wenn man die Tatsache berücksichtigt, dass Herr Lehmann nun wegen einer schwerwiegenden Persönlichkeitsrechtsverletzung einen so genannten Geldentschädigungsanspruch gerichtlich geltend macht.
Bei diesem von den Medien irrtümlich als “Schmerzensgeldanspruch” titulierten Geldentschädigungsanspruch handelt es sich um einen von der Rechtsprechung entwickelten Anspruch zum Ausgleich eines immateriellen Schadens bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen. Ein solcher immaterieller Schaden ist nach den Vorgaben in § 253 Abs. 1 BGB grundsätzlich nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen zu ersetzen. Eine gesetzliche Bestimmung, welche einen immateriellen Schadensersatz bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen vorsieht, gibt es aber schlicht und einfach nicht, insbesondere nicht in der dafür vorgesehenen Regelung des § 253 Abs. 2 BGB.
Um diese gesetzliche Regelungslücke zu füllen und die Interessen der Betroffenen von tatsächlich schwerwiegenden Persönlichkeitsrechtsverletzungen zu wahren, sprang eines Tages der Bundesgerichtshof in die Bresche und entschied in der bekannten Herrenreiter-Entscheidung, dass demjenigen, der inf…
» Vollständiger ArtikelErschienen 7. April 2011 auf http://www.lampmann-behn.de/blog/index.html.
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