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Jedermann-Festnahmerecht schon bei dringendem Tatverdacht?

am 26.10.2007 von http://iusblog.net

Für Insider: Es herrscht Streit um die Frage, ob für ein Festnahmerecht nach § 127 Abs. 1 StPO die Tat wirklich begangen worden sein muss oder ob nicht ein hoher Verdachtsgrad, insbesondere dringender Tatverdacht, für die Rechtfertigung genügt. Ich selbst habe hierzu schon lange eine ganz entschiedene Meinung. Dieselbe möchte ich jetzt kundtun, weil mir aller Voraussicht nach eh niemals eine bessere Plattform zur Verfügung stehen wird als dieses Blog:
Schon der Wortlaut der Norm verlangt in my humble opinion eine wirklich begangene Tat. Der Festgenommene muss auf „frischer Tat betroffen oder verfolgt sein“ und nicht bei einem Verhalten, das nur den Verdacht einer solchen Tat nahelegt.
Diese Auslegung wird auch durch den Umkehrschluss aus § 127 Abs. 2 StPO gestützt: Wozu gibt es ein besonderes Festnahmerecht für Staatsanwaltschaft und Polizei „auch“ bei „Vorliegen der Voraussetzungen eines Haftbefehls“ (Mindestvoraussetzung: dringender Tatverdacht), wenn der dringende Tatverdacht schon für das Jedermann-Festnahmerecht genügt?
Und endlich bedarf es auch gar keiner Auslegung gegen den (meiner bescheidenen Meinung nach eindeutigen) Wortlaut. Denn wenn jemand einen anderen wegen eines hohen Verdachtsgrades zu Unrecht vorläufig festnimmt, ist er analog § 16 StGB entschuldigt und somit straflos. Gleichzeitig behält auch der Festgenommene grundsätzlich sein Notwehrrecht (die Festnahme bleibt nämlich rechtswidrig). Bei der Ausübung des Notwehrrechts kann und muss dann im Rahmen der Gebotenheitsprüfung berücksichtigt werden, dass der Festnehmende seinerseits schuldlos gehandelt hat; ihm kann meiner Meinung nach abverlangt werden, dass er sich erst in Schutz- und nur notfalls in Trutzwehr übt. So kommt man dogmatisch einwandfrei zum einzelfallgerechten Ergebnis.

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