Jeder Säufer ist anders

Wird ein ausländischer Ehegatte im Wege der Familienzusammenführung nach Deutschland geholt und trennen sich die Eheleute dann, so erhält der nachgezogene Ehegatte ein eigenständiges (auf 1 Jahr befristetes) eigenständiges Aufenthaltsrecht, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft zuvor seit mindestens drei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat (§ 46 I AufenthG).

In Härtefällen kann von der Frist von drei Jahren abgesehen werden. Eine besondere Härte liegt vor, wenn dem Ehegatten wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar ist (§ 46 II 2 AufenthG).

In dem vorliegenden Fall war der andere Ehegatte Alkoholiker. Dazu das OVG Münster Beschluss vom 23.12.2011 - 18 A 2651/11

Entgegen der Ansicht des Klägers und einer in der Literatur vertretenen Auffassung, führt die Alkoholsucht eines Ehegatten nicht stets zur Unzumutbarkeit der Fortsetzung der ehelichen Lebensgemeinschaft. Vielmehr kommt es in jedem Einzelfall auf die konkreten Auswirkungen der Alkoholerkrankung auf das ehelichen Zusammenleben an.

Maßgeblich ist insoweit, dass nicht jede Alkoholsucht in gleicher Weise nac…

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Themen: Ovg , Alkoholiker , Aufenthaltserlaubnis , Hopper
Rechtsgebiet: Familienrecht

Erschienen 10. Januar 2012 auf http://www.blog.beck.de/blog.

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