Ja, ich will? Einwilligung des Kunden in Zusendung von Werbung kann nicht durch AGB fingiert werden
Wer seine Kunden gezielt mit Werbebotschaften beglücken will, benötigt dazu die Einwilligung jedes einzelnen Kandidaten. Ein findiges
Unternehmen hatte nun die Idee, diese Einwilligung einfach in die AGBs aufzunehmen – die Einwilligung ist dann eben
Vertragsbestandteil, und wer das nicht will kann später widerrufen. Blöd nur, dass die Rechtsprechung die Sache etwas anders sieht.
Die AGBs bezogen sich auf Dienstleistungsverträge im Telekommunikationsbereich; die Einwilligung des Kunden in den Empfang von
Werbebotschaften via Post, E-Mail, Fax und Telefon sollten durch die Aufnahme der folgenden Klausel fingiert werden:
„Ich bin widerruflich damit einverstanden dass der Anbieter meine Kontaktdaten (Post-, E-Mail-Adresse sowie Fax- und Rufnummer) zur
Beratung und Werbung ausschließlich für eigene Zwecke nutzt und mir auf diesem Wege allgemeine Produktinformationen bzw. den Newsletter
zukommen lässt. Meine Einwilligung kann ich jederzeit zurückziehen.“
Jedoch entschied das OLG Hamm (17.02.2011, Az. I-4 U 174/10) dass diese Klausel nicht den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften
genügt; hierbei sind – je nach Übermittlungsweg – verschiedene Normen heranzuziehen.
Werbung per Post: Zu beachten sind die §§ 4 Abs. 1, 4a Abs. 1 Satz 1 BDSG. Die Einwilligung muss zwar nicht gesondert erklärt
werden, sie muss dann allerdings im Vertragstext besonders hervorgehoben sein. Eine in den AGBs „versteckte“ Klausel genügt nicht.
Werbung per E-Mail, Fax und Telefon: Zu beachten ist § 7 Abs. 2 Nr. 3 …
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