Ja was denn nun, Herr Weichert?
Vergangene Woche veröffentlichte das Unabhängige Landeszentrum für den in Schleswig-Holstein (ULD) eine “Datenschutzrechtliche Bewertung der Reichweitenanalyse durch
(pdf)”. Fazit des ULD: Facebook Fanseiten und
die Einbindung der Social Plugins von Facebook sind nicht datenschutzkonform realisierbar und daher von Diensteanbietern ab Ende
September abzuschalten, ansonsten drohen Bußgelder in Höhe von 50.000,- Euro.
In seinem Arbeitspapier schreibt das ULD zur Möglichkeit einer datenschutzkonformen Umsetzung mittels Einwilligung auf Seite 22:
“Aus dem oben Gesagten ergibt sich, dass die personenbezogen Datenverarbeitung bei Faceook in keinem Fall durch eine nach deutschem
bzw. europäischen Recht wirksame Einwilligung legitimiert werden kann.”
Und auf Seite23 stellt das ULD fest, dass aufgrund der Reichenweitenanalyse von Facebook Insights sowohl Fanpages als auch Social
Plugins nicht datenschutzkonform sind:
“Wegen der Missachtung des in § 15 Abs. 3 TMG festgelegten Trennungsgebotes ist das Einbinden von Social-Plugins von Facebook in
deutschen Webseiten und das Betreiben von “Facebook Insights” auf Fanpages innerhalb von Facebook unzulässig.”
Nach der anhaltenden Kritik hat das ULD nun Fragen und Antworten zu Facebook veröffentlicht. Darin liest der erstaunte Leser:
“Eine datenschutzkonforme Einbindung erfordert zurzeit, dass die Social-Plugins nur dann geladen werden dürfen, wenn die Nutzerin
oder der Nutzer der mit der Einbindung von Social-Plugins verbundenen Übertragung personenbezogener Daten eingewilligt haben, § 13
Abs. 2 TMG. Dies kann beispielsweise so realisiert werden, indem an der Stelle, an der die Social-Plugins auf der Webseite erscheinen
sollen, zunächst eine vom Webseitenbetreiber selbst bereitgestellte Grafik eingebunden wird. Nach Klick auf diese Grafik muss die
Nutzerin oder der Nutzer dann über die mit der Anzeige des Social-Plugins verbundene Übertragung personenbezogener Daten informiert
werden. Willigt die Nutzerin oder der Nutzer ausreichend informiert und aktiv ein, so können darauffolgend die Social-Plugins von
Facebook geladen werden.”
Noch bunter wird es schließlich zu den Ausführungen hinsichtlich der Fanpages. Diese sind nach der neuen Auffassung des ULDs auch
weiter…
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