Ivadal-Urteil: BGH zur Bösgläubigkeit einer Markenanmeldung
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einer Rechtsbeschwerde, dem letzten Rechtsmittel nach einer Entscheidung des Bundespatentgerichts (BPatG) mit Beschluss vom 2. April 2009 – AZ: 1 ZB 8/06 – Ivadal – entschieden, dass derjenige, der im Zeitpunkt der Anmeldung die Veräußerung an einzelne, bereits bestimmte Dritte vorhat, deren Interesse an einem Erwerb der Markenrechte jedoch im Wesentlichen nur durch den Umstand begründet wird, dass sie infolge der Eintragung der Marke auf den Anmelder an der Verwendung der bislang ungeschützten Kennzeichnung gehindert werden können, bösgläubig handelt.
Eine bösgläubig angemeldete Marke kann im Löschungsverfahren vor dem Patentamt wegen absoluter Schutzhindernisse gemäß § 54 iVm. § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG gelöscht werden.
“Das Bundespatentgericht hat die relevanten objektiven Umstände des vorliegenden Falles, anhand deren die Frage der Bösgläubigkeit der Anmeldung zu beurteilen ist, nicht hinreichend gewürdigt (Verstoß gegen § 286 ZPO)”,
heißt es in der BGH-Entscheidung, die den Beschluss des BPatG aufhob. Das BPatG hatte die Löschungsklage zuvor zurückgewiesen.
Markenagenturen, die Marken anmelden und später an Dritte verkaufen oder lizenzieren, sollte Vorsicht walten lassen angesichts der differenzierenden Rechtsprechung. Wenn eine Agentur für Kennzeichen eine Marke für eine unbestimmte Vielzahl von Interessenten anmeldet, ist Bösgläubigkeit eher fernliegend. Meldet die Markenagentur eine Marke an und hat dabei vor, die Marke einem oder mehreren bestimmten Unternehmen anzubieten, die ein identisches oder ähnliches ungeschützten Kennzeichen bereits benutzen, liegt die bösgläubige Markenanmeldung nahe.
Das BPatG führte in dem vorausgegangenen Beschluss aus:
“Aus dem Umstand, dass die Markeninhaberin systematisch Marken angemeldet habe, die für Arzneimittel im Ausland von der Antragstellerin oder anderen Arzneimittelunternehmen benutzt würden, welche im Inland unter einer anderen Bezeichnung vertrieben würden (so genannte Zwei-Marken-Strategie), könne allein noch nicht auf eine Bösgläubigkeit bei der Anmeldung geschlossen werden. Da es sich bei der Markeninhaberin um eine Markenagentur handele, entspreche es ihrer Geschäftstätigkeit, dass sie eine Vielzahl von Marken anmelde und systematisch vorgehe. Weder das Geschäftsprinzip, Marken anzumelden, die im Inland nicht geschützt seien und im Ausland von einem anderen benutzt würden, noch der zeitliche Rahmen der vorliegenden wie auch weiterer Anmeldungen ließen hinreichend erkennen, dass die Marken tatsächlich bösgläubig als Sper…
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Rechtsgebiet: Markenrecht
Erschienen 4. Juni 2009 auf http://sewoma.de/berlinblawg.
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