Was die GD Wettbewerb 2012 mit uns vor hat ...
beck-blog | 20. Februar 2012 — Im Februar hat die Generaldirektion Wettbewerb der Europäischen Kommission weitgehend unbemerkt ihren Management Plan 2012 in i…
Es war ruhiger geworden um die Pläne der Kommission für die Verstärkung kartellrechtlicher Schadensersatzansprüche – bis gestern.
Die Europäische Kommission hatte sich ursprünglich im Rahmen einer Initiative zur Dezentralisierung der Kartellrechtsdurchsetzung einmal vorgenommen, auch die betroffenen Unternehmen einzubinden und den privaten Kläger zum kartellrechtlichen Hilfssheriff zu machen. Sie hatte diese Pläne bis zur offiziellen Veröffentlichung eines Weißbuchs zu privaten Schadensersatzklagen im Kartellrecht vorangetrieben.
Auch konkrete, allerdings inoffizielle Entwürfe für eine EU-Richtlinie kursierten schon in den Fachkreisen. Insbesondere mit ihren Vorstellungen zur kollektiven Rechtsdurchsetzung war die Kommission aber in den heftigen Gegenwind der Kritik aus den EU-Mitgliedstaaten geraten, den sie durch eine ebenfalls dieses Jahr durchgeführte Konsultation kanalisiert hat (wir berichteten, vgl. auch die Stellungnahme von CMS).
Mit der jetzt eröffneten Konsultation zum Entwurf eines Leitfadens zur Quantifizierung des Schadens in Schadensersatzklagen wegen Verletzung des Artikels 101 oder 102 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union vom 21. Juni 2011 kommt neuer Schwung in die ursprünglichen Pläne der Kommission für eine Förderung privater Schadensersatzklagen im Kartellrecht. Sie möchte den Gerichten der EU-Mitgliedstaaten, die über die Schadensersatzklagen durch Kartellrechtsverstöße Geschädigter zu entscheiden und dabei auch die Höhe der jeweils eingetreten Schäden feststellen müssen, im zuletzt genannten Punkt unter die Arme greifen.
Die Ermittlung von Schäden, die durch verbotene Wettbewerbsbeschränkungen verursacht wurden, ist per definitionem nicht einfach: Nach der aus dem deutschen Recht als Differenzhypothese bekannten Methode muss die bestehende Vermögenslage des Geschädigten mit der verglichen werden, die hypothetisch ohne den Kartellrechtsverstoß bestünde. Der Wettbewerb ist – um es mit von Hayek zu sagen – ein Entdeckungsverfahren. In ihm wirkt die unsichtbare Hand des Marktes (Adam Smith). Wettbewerbsergebnisse können also grundsätzlich nicht vorhergesagt werden. Für den Richter ist es dann nicht damit ge…
» Vollständiger ArtikelErschienen 22. Juni 2011 auf http://www.cmshs-bloggt.de.
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IT-Recht Kanzlei - Nachrichten | 7. Dezember 2011 — Im Gegensatz zum deutschen Textilkennzeichnungsgesetz werden Täschnerwaren nicht in dem Ausnahmekatalog (nicht kennzeichnungs…
EUROPA - Zusammenfassungen der EU-Gesetzgebung - Plädoyer für den Ersatz des derzeitigen Systems der zentralen Anmeldung und Genehmigung gemäß der Verordnung Nr. 17 im Falle von Vereinbarungen und Missbräuchen marktbeherrschender Stellungen durch ein System der gesetzlichen Ausnahme. Dieses System sollte sich u.a. auf die dezentrale Anwendung der Wettbewerbsvorschriften und eine stärkere nachherige Kontrolle stützen, um Folgendes zu erreichen:Vereinfachung der Verwaltungsformalitäten für Unternehmen,Möglichkeit für die Kommission zur wirksameren Bekämpfung schwerer Wettbewerbsverstöße,größere Rolle der einzelstaatlichen Behörden und Gerichte bei der Anwendung des Wettbewerbsrechts, ohne dass der Grundsatz der Rechtseinheitlichkeit gefährdet wird.
DG Competition draft guidance paper on methods and techniques to quantify the harm caused by infringements of EU antitrust rules.