IT-Recht: Verbraucherzentrale rüttelt an Softwarelizenzverträgen
Wer ein neues Softwareprodukt kauft (also vor allem so richtig im Laden, als CD / DVD), kennt es: Man öffnet die Verpackung, legt den
Datenträger ein, startet die Installation und wird dann irgendwann, manchmal direkt am Anfang der Installation, manchmal erst am
Ende, aufgefordert, die anzunehmen. In der Regel dürften die meisten Nutzer dies ohne ein vorheriges
Studium der Lizenzvereinbarung tun. Trotzdem stellt sich die Frage, ob die Lizenzvereinbarungen tatsächlich wirksam in den
Kaufvertrag einbezogen sind.
Diese Frage hat offenbar auch der Bundesverband (vzbv) aufgeworfen, als er, wie beck aktuell hier berichtet,
jüngst den Software-Hersteller im Bezug auf das Spiel “Battlefield 3″ abmahnte.
Hauptgrund für die waren offenbar zwei
Problematiken, die sich aktuell recht häufig finden dürften. Einerseit werde der Kunde nicht hinreichend darüber aufgeklärt, dass das
Spiel nur bei bestehender Internetverbindung laufe und ansonsten der Bildschirm dunkel bleibe. Andererseits werde eine Zusatzsoftware
zur Kontrolle erworbener Lizenzen installiert, über deren Funktion der Nutzer unzureichend aufgeklärt werde und bei der nicht
hinreichend bestimmt dargelegt werde, welche Daten sie erhebe und weiterverarbeite.
Schließlich stellt der vzbv jedoch auch fest, dass nach seiner Auffassung die Zustimmung zu Lizenzvereinbarungen zu spät eingeholt
werde. Die Zustimmung zu den Vereinbarungen müsse bei Vertragsschluss vorliegen um wirksam Gegenstand des Kaufvertrages zu werden.
Nur so könne sich der Käufer über den Inhalt des Lizenzvertrages von vornherein informieren.
Der Auffassung ist rein rechtlich gesehen einige Sympathie entgegen zu bringen. In der Tat ist der Kaufvertrag in der Regel längst
erledigt, wenn der Nutzer zur Installation der
schreitet. Erkennt er im Lizenzvertrag Klauseln, die er nicht akzeptieren möchte, kann er nicht einfach die Installation abbrechen
oder entfernen (das allein könnte er zwar technisch noch) und die Software zurückgeben. Es nützt ihm auch wenig, wenn man beide
Verträge getrennt betrachten wollte. Denn die Ablehnung des (separaten) Lizenzvertrages wäre zwar möglich, hätte für den Kunden aber
wirtschaftlich keinen Sinn, da der (separate) Kaufvertrag bestehen bliebe.
Qualifiziert man Lizenzvereinbarungen bei standardisierter Software, also vielfach verkauften Endverkaufsprodukten, als Allgemeine
Geschäftsbedingungen, so kann man tatsächlich an deren wirksamer Einbeziehung zweifeln. In diesem Fall wären sämtliche
Lizenzvereinbarungen nicht wirksam einbezogen worden.
Selbst wenn man sich auf den Standpunkt stellen wollte, dass durch die spätere Zustimmung die Lizenzvereinbarungen doch wirksam
werden könnten, so führt dies zu einer neuerlichen Problematik: Ohne Zustimmung zum Lizenz…
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