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IT-Recht Kanzlei veröffentlicht Teil 2 der Serie zum Thema Abmahnung

am 14.12.2007 von http://www.it-recht-kanzlei.de/

Folge 2 der vorliegenden
Serie der IT-Recht Kanzlei beschäftigt sich mit allgemeinen Fragen rund um die
Abmahnung sowie das Wettbewerbsrecht. Dem Online-Händler sei empfohlen, sich
zumindest einmal im Überblick mit der Materie auseinanderzusetzen.


 

II. Abmahnungen und Wettbewerbsrecht

 

A. Einführung

 

21. Was ist Wettbewerbsrecht?

Das Wettbewerbsrecht
im weiteren Sinne umfasst das Kartell- und Lauterkeitsrecht. Oft wird Letzteres
jedoch auch als Wettbewerbsrecht im
engeren Sinn bzw. einfach nur als Wettbewerbsrecht
bezeichnet. Im Zusammenhang mit Abmahnungen meint der Begriff des Wettbewerbsrechts stets das Lauterkeitsrecht, das
vor allem im UWG (Gesetz gegen den
Unlautern Wettbewerb) geregelt ist.
Ziel und Zweck des Gesetzes, das von vielen EU-Richtlinien geprägt wurde, ist
der Schutz des lauteren, d.h. ordentlichen und anständigen Wettbewerbs. Nicht jede Art von Werbung oder Verkaufsmaßnahme soll erlaubt sein.
Insbesondere sorgt es dafür, dass Verbraucher vor unlauteren Praktiken
geschützt werden und Konkurrenten (das UWG
spricht insoweit von Mitbewerbern) respektvoll miteinander umgehen. Bei
Verstößen gegen die Regelungen stehen Konkurrenten vor allem
Unterlassungsansprüche zu. Erleidet ein Mitbewerber einen Schaden, so kann er
diesen gegen den rechtswidrig Handelnden ebenso geltend machen


 

22. Wie kommt es aufgrund des Wettbewerbsrechts
zur Abmahnung?

Für das Wettbewerbsecht
gilt nichts Anderes wie das bereits Beschriebene. Hat jemand einen
Unterlassungsanspruch, so kann er diesen außergerichtlich in Form einer
Abmahnung geltend machen.


Im UWG ist der
Unterlassungsanspruch in § 8 Absatz 1 geregelt. Wem
der Unterlassungsanspruch zusteht geht aus § 8 Absatz 3 hervor. Dies sind vor allem Mitbewerber. Ein solcher Anspruch
besteht, wenn jemand gegen § 3 UWG
(„Verbot unlautereren Wettbewerbs“)
verstößt. Diese zentrale Norm des UWG
besagt, dass unlautere Wettbewerbshandlungen,
die geeignet sind, den Wettbewerb
zum Nachteil der Mitbewerber, der Verbraucher oder der sonstigen
Marktteilnehmer nicht nur unerheblich zu beeinträchtigen, unzulässig sind. Die
dem § 3 folgenden Vorschriften präzisieren …

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RA Max-Lion Keller

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