IT-Recht: Domainweiterleitung im Lichte des Urheberrechts

Domainweiterleitung und das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung, § 19a UrhG

Nachfolgender Beitrag widmet sich einer Frage, der in der einschlägigen Kommentarliteratur bislang kaum Beachtung geschenkt wurde:

Verletzt derjenige, der eine Domainweiterleitung auf die Domain eines Dritten einrichtet, das Recht (des Dritten) an dem Online-Übertragungsrecht aus § 15 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 UrhG?

Mit anderen Worten:

Ist in der Einrichtung einer Domainweiterleitung eine öffentliche Zugänglichmachung im Sinne des § 19a UrhG zu sehen?

Allein die Erleichterung des Zugangs zu einem Werk, dass ein anderer im Internet öffentlich zum Abruf bereithält, durch Setzen eines Links stellt nach allgemeiner Ansicht keine urheberrechtliche Nutzungshandlung im Sinne des § 19a UrhG dar.

Eine auf der Ebene des Servers (also bereits auf der Ebene des Providers) eingerichtete Domainweiterleitung ist jedoch nicht mit dem Setzen eines Links im ursprünglichen Sinn vergleichbar. Denn ein Link wird originär in einen eigenen Internetauftritt eingebaut, um hierdurch den (eigenen) Nutzern den Zugriff auf weitere Informationen, die in der Regel auf der Homepage eines Dritten hinterlegt sind, zu ermöglichen bzw. zu erleichtern.

Im Rahmen des üblichen Linkverfahrens, welches sich als Neuerung des Internets dargestellt hat, macht sich der Linksetzende den Inhalt auf den er verlinkt in der Regel nicht zu Eigen. Ausnahmen von dieser Regel bestehen insbesondere dann, wenn es für den Nutzer nicht erkennbar ist, ob die innerhalb des Webbrowsers angezeigten Inhalte von einem Dritten stammen (Framing). Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Nutzer selbst keinen Link betätigen muß, sondern sich die Inhalte – ohne eigenes Zutun des Nutzers – automatisch in das Browserfenster laden.

Zum Verständnis möge folgendes Beispiel herhalten:

Soweit der Betreiber einer Domain eigenen Inhalt generiert und im Rahmen dieses Inhalts Links auf die Inhalte Dritter setzt, kann er – zumindest soweit der Disclaimer-Rechtsprechung des Landgerichts Hamburg gefolgt wird – sich von den Inhalten Dritter distanzieren. Die Möglichkeit der Distanzierung ist bei allein durch Linksetzung „vermittelten“ (also offensichtlichen Inhalten Dritter) auch als allgemein üblich anzusehen. Vollkommen unüblich ist jedoch eine auf der Ebene des Servers eingerichtete (automatische) Domainweiterleitung, bei welcher auch zwischen einer HTML-Weiterleitung und einer Frame-Weiterleitung differenziert werden muß. Der Unterschied bei diesen Optionen liegt darin, dass bei einer HTML-Weiterleitung die ursprüngliche Adresse im Browserfenster angezeigt wird und bei der Frame-Weiterleitung die Domain im Browserfenster angezeigt wird, auf die verwiesen wird. Auf derartige Weiterleitungen hat derjenige, den die Weiterleitung „trifft“, keinerlei Einfluss. Glei…

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Themen: Framing , Internetauftritt , Nutzern , Onlinerecht / It-recht , Grundsatzausführung
Rechtsgebiet: Urheberrecht

Erschienen 23. September 2011 auf http://www.multimediarechtler.de.

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