Ist das Werben auf (potentiell) urheberrechtsverletzenden Internetseiten abmahnfähig?
Schon Orson Welles hatte erkannt: “ Recht zu haben ist nur halb so schön, wenn kein anderer Unrecht hat.“ Manchmal reicht es aber
bereits aus, wenn man dem anderen nicht habhaft werden kann, um ihm das eigene Recht vorzuhalten. Dies gilt insbesondere, wenn es
neben dem Recht an sich, auch noch um eine Menge Geld geht. Dies zeigt sich in den letzten Jahren insbesondere bei
Urheberrechtsverletzungen im Internet. Es geht nicht mehr nur darum, die eigentlichen Urheberrechtsverletzer dingfest zu machen,
sondern jeden, dem irgendwie eine Verbindung nachgewiesen werden kann. Ob es im Rahmen der Prozesse gegen die Macher von kino.to um
die zusätzliche Strafbarkeit der Nutzer beim so genannten Streaming geht (worüber hier bereits ein ausführlicher Blogbeitrag verfasst
wurde) oder ob beim Prozess gegen Megaupload die Macher der Seite auch ohne selber rechtswidrige Inhalte hochgeladen zu haben für die
Urheberrechtsverletzungen anderer haften sollen, überall sollen alle und jeder in Haftung mit eingeschlossen werden, die sich im
weiteren Dunstkreis der Urheberrechtsverletzer bewegt haben. Während in den beiden genannten Fällen die gerichtlichen Entscheidungen
noch abzuwarten sind (von der unbegründeten und wohl auch inhaltlich bedenklichen Äußerung eines einzelnen Amtsrichters in mal abgesehen) gibt es in einer anderen Frage bereits
eine erste gerichtliche Entscheidung.
Im Jahre 2008 hatte das LG a.M. darüber zu
entscheiden, ob Unternehmen, die auf Internetseiten mit illegalen Inhalten für sich werben, für die Urheberrechtsverletzungen der
Internetseite ebenfalls haften. Um dann in einem kurzen und knappen Urteil zum Ergebnis kommen: Ja. Dies ist insbesondere deshalb
interessant, weil der Fall eine ganze Menge komplizierter rechtlicher Probleme aufwirft, die das LG Frankfurt a.M. in seinem Urteil
sehr schnell abbügelt. Zunächst begründet das LG Frankfurt a.M. die Haftung des Werbenden für die Wettbewerbsverletzungen auf der
Internetseite mit der angeblichen Störereigenschaft des Werbenden. Der BGH hat im Jahr 2002 den Begriff des Störers ins eingeführt. Demnach haftet im
Wettbewerbsrecht derjenige, der „in irgendeiner Weise willentlich und adäquat-kausal zur Verletzung eines geschützten Gutes
beigetragen hat“. Als Mitwirkungshandlung genügt dabei bereits jede Ausnutzung der wettbewerbswidrigen Handlung eines
eigenverantwortlich handelnden Dritten. Gegen einen solchen Störer hat derjenige, der in seinem Urheberecht verletzt worden ist, den
gleichen rechtlichen Anspruch wie gegen den Verletzenden selber. In jüngster Zeit ist der BGH aber immer wieder von der Idee der
Störerhaftung abgewichen und hat die Haftung von einer täterschaftlichen Verletzung wettbewerbsrechtlicher Verkehrspflichten abhängig
gemacht. Eine solche täterschaftliche Verletzung liegt dann vor, wenn durch ein Handeln im geschäftlichen Verkehr eine zurechenbare
Gefahr eröffnet wird, dass Interess…
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