Ist die Verwendung von Daten nach Ende der Vertragslaufzeit zulässig?

Bereits in einem vorangegangen Beitrag wurde auf die Problematik eingegangen, ob Kundendaten für Werbezwecke genutzt werden können, insbesondere im Hinblick auf solche, die seit längerer Zeit zu keinen Werbemaßnahmen genutzt wurden. Der nachfolgende Beitrag soll sich daran angliedern und sich mit der Frage beschäftigen, ob Kundendaten auch zur Rückgewinnung von Kunden genutzt werden können. Das spielt insbesondere dann eine Rolle, wenn bestehende Verträge aufgelöst werden. Der nachfolgende Fall soll sich deshalb mit dieser Problematik beschäftigen.

1. Das Oberlandesgericht Köln hatte jetzt einen Fall zu entscheiden, bei dem es sich bei den späteren Streitparteien jeweils um Stromanbieter handelte. Im Rahmen der normalen Geschehnisse hatten sich dabei Kunden der späteren Beklagten dazu entschieden, zur späteren Klägerin zu wechseln. Auf Grund dieser Vorkommnisse versuchte die spätere Beklagte die Kunden zurückzugewinnen. Deswegen versendete sie Schreiben an diese Kunden, in denen unter anderem über die neue Tarifpolitik informiert wurde. Dieser Umstand kam der späteren Klägerin zur Kenntnis. Diese sprach gegenüber der späteren Beklagten eine Abmahnung mit der Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung aus, da diese unter anderem der Ansicht war, dass die spätere Beklagte durch die Verwendung der personenbezogenen Daten nach Vertragsende gegen Datenschutzrecht verstoße. Die spätere Beklagte gab hinsichtlich anderer Umstände eine solche Erklärung ab, lehnte allerdings die Abgabe einer Unterlassungserklärung hinsichtlich des mutmaßlichen Verstoßes gegen das Datenschutzrecht ab. Zudem wurde der Ersatz der durch die Abmahnung entstandenen Rechtsanwaltskosten verweigert. Dementsprechend erhob die Klägerin unter anderem eine Unterlassungs- und Kostenerstattungsklage, der vom Ausgangsgericht auch stattgegeben wurde. Gegen dieses Urteil wendete sich die Beklagte mit der Berufung.

2. Das Oberlandesgericht Köln hat mit Urteil vom 19.11.2010 unter dem Aktenzeichen 6 U 73/10 die auf die Erstattung der Rechtsanwaltskosten gerichtete Klage teilweise abgewiesen. Dabei führte das Gericht in seinen Entscheidungsgründen aus, dass die Verurteilung zur Unterlassung zu Recht ergangen sei. Denn die Beklagte habe personenbezogene Daten ohne Einwilligung der Betroffenen gemäß § 4 Abs. 1 BDSG verwendet. Insoweit sei der § 28 BDSG zu beachten, der festlege, dass eine Verwendung mehrerer kombinierter Merkmale zur Beschreibung einer Personengruppe untersagt sei. Diese Anforderungen seien auch bei der Auslegung anderer datenschutzrechtlicher Bestimmungen zu berücksichtigen. Daher dürften Informationen dahingehend, dass eine bestimmte Person ein früherer Kunde war und er zu einem anderen Anbieter gewechselt hab…

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Themen: Abgrenzung , Einwilligung , Mitbewerber , Reichweite , Übernahme , Eingriff , Erklärung , Geheimhaltung , Angaben , Bestimmungsrecht , Personenkreis , Unverlangter Anruf
Rechtsgebiet: Datenschutzrecht

Erschienen 28. Juli 2011 auf http://www.blog-fuer-gewerblichen-rechtsschutz.de.

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