Ist die Vertragsstrafe bei fehlendem Verschulden verwirklicht

Um den Gläubiger für zukünftige Verstöße abzusichern, wird neben der Unterlassung eines bestimmten Verhaltens auch eine Strafbewehrung gefordert. Damit kann der Gläubiger im Fall einer Zuwiderhandlung des Schuldners gegen das Unterlassungsversprechen eine Vertragsstrafe geltend machen. Für die Verpflichtung der Zahlung einer Vertragsstrafe ist es Voraussetzung, dass der Schuldner schuldhaft gegen diese Verpflichtung gehandelt hat, es muss also ein fahrlässiges oder vorsätzliches Handeln vorliegen. Das kann beispielsweise auch dann vorliegen, wenn der Unternehmensinhaber seine Angestellten nicht ordnungsgemäß überwacht hat und diese durch ihr Verhalten einen erneuten Verstoß begangen haben. Ob die Forderung einer Vertragsstrafe auch für schuldloses Verhalten gefordert werden kann, soll mit nachfolgendem Fall geklärt werden.

1. Das Oberlandesgericht Hamm hatte jetzt über einen Fall zu entscheiden, bei dem die Parteien Mitbewerber im Bereich von Reinigungsgeräten waren. Die spätere Klägerin hatte die spätere Beklagte wegen eines angeblichen Verstoßes gegen die Informationspflichten und einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung abgemahnt. Als die spätere Beklagte keine entsprechende strafbewehrte Unterlassung- und Verpflichtungserklärung abgegeben hatte, machte die spätere Klägerin die Ansprüche im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens geltend. Als die Beklagte zum Termin zur mündlichen Verhandlung nicht erschien, wurde ein Versäumnisurteil erlassen. Gegen dieses Urteil legte die Beklagte Einspruch ein und brachte vor, dass das Vorhalten der Klägerin aus verschiedenen Gründen rechtsmissbräuchlich sei. Zum einen handle es sich bei den Verstößen um einen geringen Verstoß, der mit einer unverhältnismäßig hohen Vertragsstrafe bewehrt werden sollte. Zudem handle es sich um eine vorformulierte Unterlassungserklärung, die den Verstoß nur abstrakt beschreibe. Auch soll die Vertragsstrafe auch bei fehlendem Verschulden verwirkt sein. Allerdings hatte das Landgericht das Versäumnisurteil aufrechterhalten, so dass die Bekl…

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Erschienen 6. März 2011 auf http://www.blog-fuer-gewerblichen-rechtsschutz.de.

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