Ist eine Verlängerung der jährlichen Abrechnungsperiode für Betriebs- & Heizkosten wirksam?

Der Abrechnungszeitraum bei Betriebskosten kann einmalig und einvernehmlich verlängert werden, so entschied jetzt der BGH. Entschieden wurde der Fall indem Mieter und Vermieter vereinbart hatten, von dem bisherigen Abrechnungszeitraum 01.06.2007 bis 31.05.2008 auf eine Abrechnung nach dem Kalenderjahr umzustellen und deshalb der Abrechnungszeitraum auf einmalig 19 Monate, das heißt vom 01.06.2007 bis 31.12.2008, verlängert werden sollte. Der Mieter wehrte sich gegen die Zahlung mit dem Argu…

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Themen: Betriebskostenabrechnung , Gewerbliches Mietrecht , Wohnraummietrecht , 556 , Abrechnungsperiode
Rechtsgebiet: Mietrecht

Erschienen 28. September 2011 auf http://rae-bk.de/blog.

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