Ist sich auch das ULD plötzlich nicht mehr ganz sicher…

…über die eigene Bußgeld-Zuständigkeit?

Sowohl in den FAQ des ULD zur Facebook-Thematik (Stand: 07.09.2011) als auch die sonstigen öffentlichen Äußerungen der Behördenvertreter lassen bisher keinen Zweifel daran, dass man selbstverständlich zum Erlaß von Bußgeldbescheiden bei datenschutzrechtlich relevanten TMG-Verstößen ermächtigt ist. Ebenso wie einige Anwaltskollegen vertrete ich hierzu seit geraumer Zeit eine andere Auffassung. Der wissenschaftliche Dienst des Bundestags und zuletzt auch der wissenschaftliche Dienst des schleswig-holsteinischen Landtags sehen das mittlerweile ähnlich bis genauso kritisch.

Dennoch heißt es auf der Website des ULD unter Nr. 1 der FAQ zu dieser konkreten Zuständigkeitsfrage nach wie vor lapidar und unangemessen selbstbewußt:

“Anderslautende Rechtsauffassungen sind damit rechtsirrig.”

Schon die bislang wegen des behaupteten Verst0ßes gegen § 15 Abs. 3 TMG inzwischen ergangenen Bescheide des ULD an private Anbieter sind allerdings keine Bußgeldbescheide sondern Untersagungsverfügungen gem. § 38 Abs. 5 Satz 1 BDSG mit Androhung von Zwangsgeldern bei Nichtbefolgung. Die Befugnis des ULD hierzu ist unstreitig. Man geht hier anscheinend also ganz bewußt auf “Nummer sicher”.

Wenn es aber so ist, wie nach wie vor öffentlich verlautbart wird, die Rechtslage also “glasklar” ist, gibt es wohl – eingedenk des Mottos von Montesquieu: “Wenn es nicht nötig ist, ein Gesetz zu machen, ist es nötig, kein Gesetz zu machen” – eigentlich keinen gesetzgeberischen Handlungsbedarf.

Tatsächlich allerdings existiert aber inzwischen ein Vorschlag des ULD für eine Änderung des § 44 Abs. 3 LDSG:

“(3) Das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz ist für Ordnungswidrigkeiten nach diesem Gesetz Verwaltungsbehörde im Sinne von § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG). Dies gilt auch für Ordnungswidrigkeiten nach § 43 BDSG, nach § 85 SGB X und nach Abschnitt 4 des TMG. “

Und in einer heute veröffentlichten Pressemeldung heißt es nun:

Vor der abschließenden Behandlung der Novelle des Landesdatenschutzgesetzes Schleswig-Holstein (LDSG) am 14.12.2011 im Landtag appelliert das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz (ULD) erneut an die Abgeordneten, die Bußgeldzuständigkeit bei Datenschutzverstößen klarzustellen. Das ULD hat dem Landtag einen Gesetzgebungsvorschlag gemacht, der jedoch vom Innen- und Rechtsausschuss nicht behandelt wurde. Bußgeldverfahren können z. B. bei Datenschutzverstößen im Internet oder im Kontext von sozialrechtlichen Verfahren dringend geboten sein. Die Zuständigkeit hierfür ist jedoch nicht eindeutig geklärt. Der ULD-Vorschlag wird vom Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) unterstützt.

Im Rahmen der Auseinandersetzung …

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Themen: Web 2.0 , Datenschutz , Gesetzgebung , Haftung , E-commerce , Social Networks
Rechtsgebiet: Onlinerecht

Erschienen 12. Dezember 2011 auf http://blawg.legalit.de.

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