Ist eine Telefonwerbung nach einem Unternehmenswechsel zulässig
In § 7 UWG wird die sogenannte unzumutbare Belästigung geregelt, die bei Verwirklichung von bestimmten Verhaltensweisen vorliegt.
Beispielhaft sei hier der Telefonanruf genannt. Während es vor Änderung des UWG’s im Jahre 2008 für Telefonanrufe an einen
Gewerbetreibenden ausreichte, dass eine mutmaßliche Einwilligung vorlag, die zudem konkludent erklärt werden konnte, wurden die
Voraussetzungen mit dem UWG 2008 bei Geschäftskunden verschärft und den Anforderungen an gegenüber Verbrauchern angeglichen. Das bedeutet, dass für einen
rechtmäßigen Telefonanruf gegenüber Geschäftskunden ebenfalls eine ausdrückliche vorherige Einwilligung gegeben sein muss. Fraglich
ist allerdings, wie es ist, wenn ehemalige Mitarbeiter zu einem anderen Unternehmen wechseln. Dies soll mit nachfolgendem Fall näher
erläutert werden.
1. Der Bundesgerichtshof hatte jetzt einen Fall zu entscheiden, bei dem die späteren Klageparteien in einem Wettbewerbsverhältnis
standen. Bis zu seiner Kündigung im Januar 2006 war einer der Beklagten bei der Klägerin als Betriebsleiter beschäftigt. Weitere
Mitarbeiter der Klägerin schieden ebenfalls zu diesem Zeitpunkt aus und arbeiten fortan bei dem durch den ehemaligen Betriebsleiter
der Klägerin neu gegründeten Unternehmen. Um sich am Markt vorzustellen, hat die spätere Beklagte durch Anrufe und E-Mails Kontakt zu
Kunden der Klägerin aufgenommen, die noch aus der früheren Tätigkeit bekannt waren. Eine ausdrückliche Einwilligung zur
Kontaktaufnahme mittels Anrufe und E-Mails lag dabei nicht vor. Die Klägerin, der dieser Sachverhalt zur Kenntnis kam, machte darauf
hin gegenüber den Beklagten einen Anspruch auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Erstattung von Abmahnkosten sowie einen
Schadensersatzanspruch geltend. Als eine entsprechende Erklärung nicht abgegeben wurde, sind die Ansprüche gerichtlich geltend
gemacht worden. Im Rahmen der gerichtlichen Auseinandersetzung machten die Beklagten geltend, dass den angerufenen Unternehmen der
Wechsel der ehemaligen Mitarbeiter der Klägerin nicht bekannt gewesen sei. Der Hauptzweck der beanstandeten Anrufe habe darin
bestanden, die angerufenen Unternehmen hierüber zu informieren. Das Landgericht hat der Klage mit den in erster Instanz gestellten
Anträgen im Wesentlichen stattgegeben. Auch das Berufungsgericht hatte die Beklagten im Wesentlichen wie beantragt verurteilt. Mit
der Revision zum Bundesgerichtshof verfolgten die Beklagten die Klageabweisungsanträge weiter.
2. Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 11.03.2010 unter dem Aktenzeichen I ZR 27/08 der zulässig eingelegten Revision teilweise
stattgegeben und die Urteile hinsichtlich der Unterlassung und Auskunftserteilung in Bezug auf die Telefonanrufe aufgehoben und
zurückgewiesen. Begründet wurde die Entscheidung des Gerichts damit, dass es für das Vorliegen einer unzumutbaren Belästig…
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