Unwirksamer Gewährleistungsausschluss bei privaten Verkäufen
www.rechtsklarheit.de | 10. Januar 2010 — Anders als gewerbliche Verkäufer können private Verkäufer im Kaufvertrag über gebrauchte Sachen einen Gew&aum…
In einem Beschluss vom 2. 11. 2010 (VIII ZR 287/09) hatte der BGH über einige strittige Klauseln in einem Formularvertrag, der bei PKW-Kaufverträgen zugrunde gelegt wurde, zeinu entscheiden.
Es ging um folgende Klauseln:
“Ausschluss der Sachmängelhaftung: Das Kraftfahrzeug wird unter Ausschluss der Sachmängelhaftung verkauft, soweit der Verkäufer nicht nachstehend eine Garantie oder Erklärung abgibt. Der Ausschluss der Sachmängelhaftung besteht nicht im Falle des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.
Garantien und Erklärungen des Verkäufers: Gesamtfahrleistung Der Verkäufer garantiert, dass das Kraftfahrzeug eine Gesamtfahrleistung von 70. 400 km hat. …
Vorbesitzer: Der Verkäufer erklärt, dass das Kraftfahrzeug – soweit ihm bekannt – 1 (Anzahl) Vorbesitzer (Personen, auf die das Kraftfahrzeug zugelassen war) hatte.”
Umstritten war hier, ob es sich bei der „Erklärung“ („soweit ihm bekannt“) um eine Beschaffenheitsvereinbarung i.S.d. § 434 Abs. 1 S. 1 BGB oder aber um eine reine Wissenserklärung handelte.
BGH-Urteil aus dem Jahr 2008: „Keine Unfallschäden laut Vorbesitzer“ ist keine BeschaffenheitsvereinbarungIn einem Urteil vom 12. März 2008 (VIII ZR 253/05) hat der BGH entschieden, dass sich aus einer Angabe des Verkäufers, wonach Unfallschäden laut Vorbesitzer nicht vorlägen, keine Beschaffenheitsvereinbarung gemäß § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB ergebe, sondern dass es sich hierbei lediglich um eine Wissenserklärung oder – besser – Wissensmitteilung handele, mit der der Verkäufer die Angabe des Vorbesitzers wiedergebe.
Das gleiche gilt für „laut Fahrzeugbrief“Der BGH hat in diesem Zusammenhang auch den Zusatz “laut Fahrzeugbrief” als einen der vorstehend genannten einschränkenden Formulierung vergleichbaren Zusatz angeführt.
Für Beschaffenheitsvereinbarung ist Eindeutigkeit erforderlichDer BGH hat in dem Urteil aus dem Jahr 2008 zudem klar gestellt, dass nach der Schuldrechtsmodernisierung die Annahme der Vereinbarung einer Beschaffenheit nicht mehr “im Zweifel”, sondern nur noch in einem eindeutigen Fall in Betracht kommt.
BGH: „soweit ihm bekannt“ ebenfalls keine BeschaffenheitsvereinbarungNach Ansicht des BGH ist auch die Formulierung “soweit ihm bekannt” nicht als Beschaffenheitsvereinbarung hinsichtlich der Anzahl der Vorbesitzer des verkauften Gebrauchtwagens zu qualifizieren.
(P) Ausschluss nicht nur der Garantien, sondern auch der ErklärungenFraglich ist, ob dies anders zu beurteilen ist, weil der Verkäufer nicht nur die Garantien, sondern auch die Erklärungen ausgeschlossen hat. (s.o.)
Dies verneint der BGH:
Ohne Erfolg rügt die Revision, das Berufungsgericht habe bei der Verneinung einer Beschaffenheitsvereinbarung rechtsfehlerhaft nicht gewürdigt, dass nach dem Vertrag nicht nur die Garantien, sondern auc…
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