Ist der Provider für ehrverletzende Äußerungen verantwortlich?

Im Rahmen von Verstößen im Internet stellt sich für den mutmaßlichen Gläubiger allzu oft die Frage, wen dieser in Anspruch nimmt. Dabei ist dieser nicht nur auf den tatsächlich Handelnden beschränkt, sondern auch andere könnten aufgrund ihrer Funktion für den Verstoß einzustehen haben. Diese mögliche Inanspruchnahme wird unter dem Begriff der Störerhaftung diskutiert. Störer kann dabei jeder sein, der zu einem bestimmten Verstoß auf Grund eigenen Handelns oder Unterlassens beigetragen hat. Besonders relevant ist diese Störerhaftung bei den Providern. Der nachfolgende aktuelle Fall soll zeigen, unter welchen Voraussetzungen ein solcher Provider in Anspruch genommen werden kann.

1. Der Bundesgerichtshof hatte jetzt über den Fall zu entscheiden, bei dem die Beklagte, mit Sitz in Kalifornien, entsprechend ihrer Tätigkeit den Speicherplatz für Webseiten zur Verfügung stellte. Unter anderem konnten über diese zur Verfügung gestellten Mittel auch sogenannte Blogs betrieben werden. Ein Dritter nutzte das Angebot der späteren Beklagten und betrieb einen Blog, auf dem dieser etwas über den späteren Kläger schrieb. Dies kam dem späteren Kläger zu Kenntnis, der diese Ausführungen als unwahr und ehrrührig empfand. Nun nahm der spätere Kläger die Beklagte in Anspruch, wobei der Unterlassungsanspruch gerichtlich geltend gemacht wurde. Das Landgericht hatte der Unterlassungsklage hinsichtlich der Verbreitung im Bereich der Bundesrepublik Deutschland stattgegeben und auch die Berufung der Beklagten wurde abgewiesen. Im Rahmen der Revision versuchte die Beklagte, die Entscheidungen der Vorinstanzen aufheben zu lassen.

2. Der Bundesgerichtshof hat mit der Entscheidung vom 25.11.2011 unter dem Aktenzeichen VI ZR 93/10 die Sache an das Berufungsgericht zur Klärung der Frage, ob die Beklagte ihre Pflichten verletzt hat, zurückverwiesen. Zunächst führte das Gericht aus, dass die deutschen Gerichte auch in diesem Fall international zuständig seien, wobei damit die Anwendung des deutschen Rechts einhergehe. Weiter führte das Gericht aus, dass eine Haftung des Hostproviders als Störer dann in Frage kommt, wenn dieser seine ihm obliegenden Pflichten verletzt habe. Für das Entstehen dieser Pflicht sei zunächst erforderlich, dass dem Hostprovider das beanstandete Verhalten so konkret mitgeteilt werde, dass dieser aufgrund der Mitteilung den vorgeworfenen Verstoß ohne weiteres erkennen könne. Ergäbe eine überschlagsmäßige Prüfung tatsächlich einen Verstoß, so müsse der Hostprovider die Beanstandung an den Blog-Verantwortlichen zur Stellungnahme weiterzuleiten. Bleibe in einem solchen Fall eine Stellungnahme aus, sei von einer Berechtigung der Beanstandung auszugehen. Damit bestehe die Pflicht, den beanstandeten Eintrag zu löschen. Antworte der Blog-Verantwortliche und stelle dieser substantiiert dar, dass der gerügte Verstoß nicht bestehe und ergäben sich daraus Zweifel an d…

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Themen: Abmahnung , Bundesgerichtshof , Domain , Verstoß , Kalifornien , Dienstleistungen , Angebot , Meinungsäußerung , Internetseite , Äußerungsrecht , Angaben , Durchsetzung

Erschienen 29. November 2011 auf http://www.blog-fuer-gewerblichen-rechtsschutz.de.

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