Ist Produktmarketing via der „Tell a friend”- bzw. „Mailingpoint-Funktion“ rechtlich zulässig?

Die IT-Recht Kanzlei möchte aus aktuellem Anlass darauf aufmerksam machen, dass es mittlerweile ein erhöhtes Abmahnrisiko darstellt, sich der sog. Mailingpoint-Funktion, wie etwa "Produkte weiterempfehlen" oder „Newsletter weiterempfehlen“ zu bedienen. Hintergrund

Die E-Mail Werbung hat für Gewerbetreibende den großen Vorteil, dass mit äußerst geringem Kostenaufwand, computergesteuert und daher zuverlässig Werbebotschaften (z.B. Produktempfehlungen) an eine Vielzahl von Empfängern übermittelt werden können. Nur, dieser Art der Werbung mit elektronischer Post wurde mittlerweile durch den Gesetzgeber ein recht eng sitzendes Rechtskorsett verpasst. Da dies noch nicht zu jedem durchgedrungen ist, werden zurzeit insbesondere viele Online-Händler abgemahnt, die immer noch viel zu leichtfertig mit dem Werbemedium „E-Mail“ umgehen – also massenhaft unerwünschte Werbemails verschicken… Aufgrund des hohen finanziellen Abmahnrisikos - die Streitwerte bewegen sich hier in der Regel zwischen 500 und 5000 Euro - ist in den letzten Jahren eine neue Form der E-Mailwerbung recht populär geworden --> die Produktweiterempfehlung via E-Mail, auch „tell a friend – oder „Mailingpointfunktion“ genannt. Der Clou hierbei: Statt selber (abmahngefährdete) E-Mails zu verschicken, überlässt man dies doch einfach den eigenen Kunden bzw. Websitebesuchern. Die Funktionsweise der Produktweiterempfehlung via E-Mail hat man sich dabei in etwa wie folgt vorzustellen:

Schritt 1: Ein Internetsurfer bzw. Kaufinteressent gelangt über den Shop des Onlinehändlers auf eine Internetseite, auf der wiederum ein ganz bestimmtes Produkt präsentiert ist. Schritt 2: Über den Button „Produkt weiterempfehlen“ wird es dem Interessierten sodann seitens des Händlers ermöglicht, dieses Produkt einer bestimmten Person via E-Mail weiterzuempfehlen. Klickt der Interessent sodann auf „abschicken", dann erhält diejenige Person, deren E-Mail-Adresse der Interessent eingetragen hat, die Produktbeschreibung via E-Mail. Der Witz an der Geschichte Es ist also nicht etwa der Händler, der Werbemails verschickt. Vielmehr bedient er sich hierzu der eigenen Kunden bzw. Besucher seiner gewerblichen Internetpräsenz. Nur, kann sich der Händler wirklich so leicht aus der Verantwortung drücken – etwa mit dem Argument, dass ja gar nicht er der unmittelbare Absender der Werbe-E-Mail sei, sondern vielmehr hierbei ein (meist anonymer) Dritter zwischengeschaltet sei? Was sagt die Rechtsprechung? 1. Das Landgericht Frankfurt am Main (Urteil vom 05.11.2004, Az: 3/12 O 106/04) ließ diese Argumentation jedenfalls im Prinzip gelten und kam zu dem Schluss, dass Händler zumindest dann nicht zur Verantwortung gezogen werden könnten, wenn der Internet-Nutzer nicht völlig wahllos bzw. willkürlich von der Weiterempfehlungsfunktion Gebrauch machen würde. 2. Das OLG München (Az. 8 U 4223/03, Urteil v. 12.02.2004) hat festgestellt, dass ein Händler bzw. Betreiber der oben beschriebenen „E-Mailweiterempf… » Vollständiger Artikel
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Erschienen 1. November 2007 auf http://www.it-recht-kanzlei.de/.

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