Ist eine Patientenverfügung sinnvoll? – Expertendiskussion am 23. November

Infoabend mit Expertenrunde im Caritas-Krankenhaus St. Josef am 23. November

Dr. Michael Pawlik, Direktor der Klinik für Anästhesie, Intensiv- und Notfallmedizin am Caritas-Krankenhaus St. Josef, Regensburg

Das Thema ist unangenehm. Niemand malt sich gern aus, in welche Nöte er durch Krankheit, Unfall oder hohes Alter geraten kann. Die moderne Medizin kann Menschen über Monate oder Jahre „künstlich“ am Leben erhalten, auch wenn sie sich nicht mehr mitteilen können. Wann denkt man schon in Ruhe darüber nach, welche medizinischen Maßnahmen man in diesen Situationen für sich wollen oder ablehnen würde. Genau das ist aber nötig, wenn man eine brauchbare Patientenverfügung (PV) erstellen will, die nicht zu oberflächlich bleibt. Formulierungen wie “ich will später nicht an Maschinen hängen” helfen im Ernstfall weder dem Mediziner noch dem Juristen dabei, den wirklichen Willen des Betroffenen zu ermitteln. Wer eine gültige Verfügung treffen will, muss sich daher mit den konkreten Möglichkeiten der heutigen Intensivmedizin sowie der Palliativpflege beschäftigen. Nur dann kann man als aufgeklärter Patient entscheiden, was man für sich will.

Das neue Gesetz

Seit einem Jahr steht die PV nun im Gesetz. Davor gab es nur einzelne Urteile, die sich noch dazu widersprachen. Sind nun alle Fragen geklärt? Leider nicht. Im Alltag der Kliniken und Heime stellen sich nach wie vor rechtliche, medizinische und ethische Probleme, die der neue §1901a BGB allein nicht löst. So wird das Gesetz oft missverstanden, ein Arzt sei nun strikt an jede schriftliche Verfügung gebunden. Eine PV ist aber nur dann verbindlich, wenn der Patient einen ganz bestimmten ärztlichen Eingriff in einer konkret umschriebenen Situation untersagt hat. Da solche konkreten Formulierungen oft fehlen, bleiben auch künftig viele Verfügungen angreifbar. Noch ein Aspekt wird häufig übersehen: Hat der Patient keinen Vorsorgebevollmächtigten benannt, muss das Gericht erst einen Betreuer bestellen. Faktisch ist eine Vorsorgevollmacht daher mindestens ebenso wichtig ist, wie die PV.

Das aktuelle BGH-Urteil vom 25. Juni 2010 (Az. 2 StR 454/09)

Beim Thema PV geht vieles durcheinander, auch unter Fachleuten. Ärzte und sogar Gerichte (so das LG Fulda in der aktuellen BGH-Entscheidung) verwechseln oft noch die Begriffe aktive und passive Sterbehilfe (Details dazu hier). In den Köpfen der Mediziner spukt noch immer die Angst vor einer strafrechtlichen Verurteilung, wenn sie lebenserhaltende Maßnahmen beenden. Aus Furcht vor juristischen Konsequenzen behandeln die Ärzte dann weiter, obwohl der Patient dies anders abgeordnet hatte.

Solche Ängste sind aber in der Regel unbegründet, wie der BGH im Juni 2010 erneut bekräftigt hat: Eine 76jährige Dame lag seit längerem im Koma. In ihrer PV hatte sie für diesen Fall angeordnet, dass sie künstliche Ernährung ablehnt. Ärzte und Pflegepersonal weigerten sich aber, di…

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Rechtsgebiet: Medizinrecht

Erschienen 22. Oktober 2010 auf http://www.rechthaber.com.

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