Kann ein Verkaufsangebot ohne Weiteres zurückgenommen werden?
Blog für Gewerblichen Rechtsschutz | 9. Februar 2012 — Wie schon einmal ausgeführt, hängt die wirksame und ohne Folgen bleibende Rücknahme eines Verkaufsangebots im Internet davon …
Im Internet kommt auf verschiedene Arten ein Kaufvertrag zustande. Während auf dem normalen Onlineshop das Einstellen eines Angebots noch nicht verbindlich ist, stellt die Einstellung eines Angebots, beispielsweise bei der Onlinehandelsplattform eBay, bereits ein bindendes Angebot dar. Dieser Unterschied hat erhebliche Auswirkungen. So kann der Onlinehändler bei der ersten Variante ohne Weiteres den Antrag auf Abschluss eines Kaufvertrags ablehnen, beispielsweise wenn es bei der Lagerbestandsanzeige zu Überschneidungen gekommen ist, weil eine Vielzahl von Käufern gerade diesen Artikel wollten und dieser in der entsprechenden Anzahl nicht vorhanden ist. Bei der zweiten Alternative kommt ohne weiteres Zutun des Verkäufers ein Kaufvertrag zustande. Dieser kann nur noch unter eingeschränkten Voraussetzungen sein bindendes Angebot zurückziehen. Diese eingeschränkten Voraussetzungen sind in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des jeweiligen Portals geregelt. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor und bricht der Verkäufer sein Angebot dennoch ab, so kann dies zu Schadensersatzansprüchen führen. Dies soll mit dem nachfolgenden Fall näher erläutert werden.
1. Das Amtsgericht Gummersbach hatte jetzt einen Fall zu entscheiden, bei dem der spätere Beklagte und Verkäufer auf dem Onlinehandelsportal eBay Aluminiumfelgen zu einem Mindestgebot von einem Euro einstellte. Der spätere Kläger gab als einziger Bieter ein Gebot in Höhe von einem Euro ab. Kurz danach beendete der spätere Beklagte die Auktion vorzeitig. Daraufhin forderte der spätere Kläger den späteren Beklagten durch seinen Rechtsanwalt auf, den Kaufgegenstand Zug um Zug gegen Bezahlung herauszugeben und setzte hierfür eine Frist. Dabei wurde für den Fall der Nichtleistung der Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt und es wurden gleichzeitig Schadensersatzansprüche angekündigt. Der spätere Beklagte wies die Ansprüche allerdings zurück. Der spätere Kläger erwarb daraufhin von einer anderen Firma entsprechende Felgen zum Preis von 3.614,10 € und machte den Differenzbetrag klageweise geltend. Im Klageverfahren trug der Beklagte vor, dass ein Kaufvertrag nicht zustande gekommen sei, da er die Auktion vorzeitig habe beenden dürfen. Zudem habe es Probleme mit der Zahlungsmodalität „PayPal” gegeben, da er nicht auf sein PayPal-Konto habe zugreifen können.
2. Das Amtsgericht Gummersbach hat mit Urteil vom 28.06.2010 unter de…
» Vollständiger ArtikelErschienen 2. Februar 2011 auf http://www.blog-fuer-gewerblichen-rechtsschutz.de.
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