Ist eine Kündigung nach Arbeitsunfall in der Probezeit möglich?

Ja, sagt das Landesarbeitsgericht Düsseldorf. Laut seinem Urteil vom 15. Oktober 2012 (Az.: 14 Sa 1186/12) ist eine Kündigung eines während der Probezeit bei einem Arbeitsunfall verletzten Arbeitnehmers per se weder sittenwidrig noch treuwidrig ist. Die Kündigung bedarf keiner sozialen Rechtfertigung, soweit die sechsmonatige Wartezeit für die Anwendung des Kündigungsschutzgesetzes noch nicht abgelaufen ist.

Folgender Fall lag der Entscheidung zugrunde: Ein Industriemechaniker war in der sogenannten Scherenendmontage tätig. Während er sich noch in der Probezeit befand, hatte er einen Arbeitsunfall. Dabei wurden ihm vier Finger der rechten Hand abgetrennt. Drei Finger wurden erfolgreich reimplantiert. Trotzdem kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis unter Wahrung der für die Probezeit vereinbarten Kündigungsfrist.

Der Industriemechaniker hielt die Kündigung für unwirksam. Seiner Ansicht nach hatte sich sein Arbeitgeber hier treuwidrig verhalten. Solange nicht geklärt sei, wen das Verschulden an dem Arbeitsunfall treffe, käme eine Probezeitkündigung nicht in Betracht. Er behauptet, er hatte kurz vor dem Aktivieren der Schneidemaschine noch den Auftrag erhalten, die Transportrollen zu überprüfen. Der Arbeitgeber entgegnet, dass der Mitarbeiter die Maschine zusammen mit zwei Kollegen aktiviert und dann ohne jede Veranlassung in die bereits aktivierte Maschine gegriffen hätte. Bereits vor dem Arbeitsunfall soll der Industriemechaniker sich als nicht „teamfähig“ erwiesen haben, weil er sich nicht verlässlich an Sicherheitsvorkehrungen hielt. Es war deshalb bereits im Vorfeld zweimal zu unfallgefährlichen Situationen gekommen, so der Arbeitgeber.

Das Arbeitsgericht So…

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Themen: Kündigung , Arbeitsunfall , Kündigungsschutz , Ines , Probezeit , Gerichtsmassig

Erschienen 8. März 2013 auf http://blog.betriebsrat.de.

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