Ist Kinderlärm eine schädliche Einwirkung im immissionsschutzrechtlichen Sinne?

Die Bundesländer Rheinland-Pfalz, Brandenburg, Bremen, Hessen und Saarland möchten die Bundesregierung bitten, gesetzlich klarzustellen, dass Kinderlärm in der Regel keine schädliche Umwelteinwirkung im immissionsschutzrechtlichen Sinn darstellen, so die Verlautbarung. Aus Gründen der Rechtssicherheit und Klarheit soll auch eine entsprechende Klarstellung im Bürgerlichen Gesetzbuch vorgenommen werden. Außerdem möchten die Länder erreichen, dass Kindertageseinrichtungen auch in reinen Wohngebieten zukünftig generell zulässig sind.

Kinderlärm sei als Ausdruck natürlicher Lebensäußerung von Kindern grundsätzlich sozial adäquat und verträglich mit anderen Nutzungen, insbesondere in Wohngebieten. Somit könne Kinderlärm im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung darstellen. Im Konfliktfall bestehe damit die Vermutung einer Sozialadäquanz des entsprechenden Lärms, die widerlegt werden müsse, bevor Anforderungen an den Betrieb einer Einrichtung gestellt werden können.

Außerdem liege es im Interesse von Eltern und Kindern, dass Kindertageseinrichtungen wohnortnah eingerichtet werden. Daher sei es notwendig, die Ausweisung von Kindertageseinrichtungen bauplanungsrechtlich auch in reinen Wohngebieten zu erleichtern.

Der Kulturausschuss und der Ausschuss für Frauen und Jugend empfehlen dem Bundesrat, die Entschließung in modifizierter Form zu fassen.

Der Kulturausschuss vertritt die Auffassung, dass Regelungen zu Lärmimmissionen von Kindertagesstätten und ähnlichen Einrichtungen in die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz der Länder fallen. Da eine Bitte an die Bundesregierung, das Bundes-Immissionsschutzgesetz zu ändern, im Zusammenhang mit Kinderlärm somit ins Leere liefe, empfiehlt der Ausschuss, die Formulierung der Entschließung entsprechend anzupassen.

Der Ausschuss für Frauen und Jugend möchte die Bundesregierung über d…

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Themen: Brandenburg , Bremen , Pfalz

Erschienen 12. März 2010 auf http://www.raschlosser.com.

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