Datenbank und Recht
Law-Blog | 24. August 2005 — Passend zum gerade diskutierten Urteil des BGH, das eine Datenbank in Gestalt einer Chartliste zum Thema hatte, hier noch e…
In Deutschland wird zur Zeit heftig diskutiert, ob der deutsche Staat eine CD erwerben soll, auf der -mutmaßlich- die Daten zahlreicher Kunden einer schweizer Bank -vermutlich der Credit Suisse- abgespeichert sind, von denen einige sich in Deutschland der Steuerhinterziehung strafbar gemacht haben sollen.
Eine der Fragen, die dabei in der Öffentlichkeit gestellt werden, ist, ob deutsche Behördenmitarbeiter, ggf. bis hinein in die Spitzen der Bundesregierung, sich nicht selbst strafbar machen, wenn sie die CD kaufen. Nach verschiedenen Medienberichten hat bereits ein Bundesbürger Strafanzeige “wegen Hehlerei” erstattet.
Um es kurz zu machen, liegt Hehlerei vermutlich nicht vor. Hehlerei gem. § 259 StGB kann nur an körperlichen Gegenständen begangen werden, nicht aber an Daten. Hehlerei kommt also nur in Betracht, wenn der Täter, mutmaßlich ein aktueller oder ehemaliger Mitarbeiter der betroffenen Bank, die CD selbst mitsamt der Daten gestohlen hat. Auch Anstiftung zur Verletzung von Datenschutzbestimmungen scheidet aus, denn eine Anstiftung kann nur vor der eigentlichen Tatbegehung verübt werden.
Es gibt allerdings eine Straftat nach dem Urhebergesetz (UrhG), nach der die auf deutscher Seite handelnden sich auch zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch strafbar machen könnten. Gemeint ist § 108 Abs. 1 Nr. 8 UrhG. Danach macht sich strafbar und ist mit bis zu drei Jahren Gefängnis zu bestrafen, wer eine Datenbank entgegen § 87b Abs. 1 UrhG verwertet.
Aus § 87b UrhG Rechte des Datenbankherstellers wiederum ergibt sich, daß der Datenbankhersteller das ausschließliche Recht [hat], die Datenbank insgesamt oder einen nach Art oder Umfang wesentlichen Teil der Datenbank zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben. Der Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentlichen Wiedergabe eines nach Art oder Umfang wesentlichen Teils der Datenbank steht die wiederholte und systematische Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentliche Wiedergabe von nach Art und Umfang unwesentlichen Teilen der Datenbank gleich, sofern diese Handlungen einer normalen Auswertung der Datenbank zuwiderlaufen oder die berechtigten Interessen des Datenbankherstellers unzumutbar beeinträchtigen.
Was eine Datenbank ist, ergibt sich aus § 89a UrhG, daß eine Datenbank im Sinne dieses Gesetzes eine Sammlung von Werken, Daten oder anderen unabhängigen Elementen ist, die systematisch oder methodisch angeordnet und einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel oder auf andere Weise z…
» Vollständiger ArtikelErschienen 4. Februar 2010 auf http://sewoma.de/berlinblawg.
Law-Blog | 24. August 2005 — Passend zum gerade diskutierten Urteil des BGH, das eine Datenbank in Gestalt einer Chartliste zum Thema hatte, hier noch e…
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