Ist der Kauf von Facebook-Fans und Likes rechtlich zulässig?

Unter Titeln wie “50 echte deutsche Facebook Fans” und “2.500 Facebook Fans / Likes / Gefällt mir / für Fanpage oder Webseite!” werden unter anderem bei eBay Facebook-Fans und Likes verkauft. Der Preis für 2.000 Fans liegt derzeit bei ungefähr 80€, also 4 Cent für einen Fan.

Was bringt der Fankauf?

Aber warum das Ganze? Selbstverständlich um mit eigenen Meldungen mehr Fans erreichen zu können und beispielsweise Klicks auf der eigenen Website zu generieren. Aber auch um z. B. bei auf Facebook veranstalteten Fotowettbewerben mit dem eigenen Bild möglichst viele Votes zu erreichen und den ausgelobten Preis abzuräumen. Befindet man sich mit dem Kauf und Einsatz solcher Pakete noch im rechtlich zulässigen Verkauf? Wir wollen mit diesem Artikel ein wenig Struktur in dieses rechtliche Neuland bringen.

Wie funktioniert der Fankauf?

Zunächst einmal stellt sich die Frage, wie ein „Verkauf“ überhaupt funktioniert. Tatsächlich kann von einem Verkauf nicht wirklich die Rede sein, denn tatsächlich ersteigert man eine Werbedienstleistung, die einem verspricht, x-beliebig viele Fans innerhalb eines bestimmten Zeitraumes zu vermitteln. Der Anbieter schaltet also z. B. auf seiner eigenen Facebook-Seite vor seinen eigenen Fans eine Werbung für den „Käufer“ der Fans und lockt sie somit auf dessen Facebook-Seite, wo sie dann den „Gefällt mir“-Button drücken und als neu gewonnener Fan den Veröffentlichungen lauschen.

Da kommt die Frage auf, ob überhaupt eine ausreichende Kontrolle über die Vermittlung möglich ist, denn schließlich handelt man mit dem voraussichtlichen Verhalten anderer Personen. Ein Fan bleibt schließlich nicht immer Fan, sondern entfernt gelegentlich auch Facebookseiten von seiner „Gefällt mir“-Liste. Diesem Problem wird bei Auktionen z. B. so begegnet, dass man die erkauften „Likes“ nur für einen bestimmten Zeitraum, beispielsweise 30 Tage garantiert. Danach ist es durchaus möglich, dass die Fans einen wieder verlassen. Außerdem wird zumeist von „mindestens“ XX Fans gesprochen, denn es kann ja durchaus sein, dass mehr Leute auf die Werbung klicken als erwartet.

Dass die Fans dauerhaft bleiben, ist also nicht zu erwarten.

Doch woher kommen die Fans, die dort „verkauft“ werden? In der Regel handelt es sich nicht um „echte“ Fans, die sich mit einem „Gefällt mir“ zu einer Seite bekennen, weil sie den Inhalt tatsächlich gut finden. Vielmehr handelt es sich größtenteils um bezahlte Fans oder Fake-Accounts, also leere Hüllen und keine tatsächlich aktiven und gewinnbringenden Anhänger. Wer sich also mit diesen Fans eindeckt, kann zwar über kurze Distanz mit einer hohen Anzahl von „Likes“ rechnen, muss aber ebenso davon ausgehen, dass es einer langfristigen Verbreitung seiner Inhalte nicht weiterhilft.

Darf man das?

Nun aber zurück zur ursprünglichen Frage: Wie verhält es sich rechtlich bei einem solchen Kauf?

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Themen: Ebay , Magazin , Schleichwerbung , Bild , Rede , Facebook , Twitter , Kauf , Zulässig , Fans , Social Media & Recht

Erschienen 5. Dezember 2012 auf http://www.lbr-law.de.

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