Ist ein Hinweis in der Berichterstattung auf eine (frühere) Parteimitgliedschaft zulässig?
Der Bundesgerichtshof hat entschieden (Urteil vom 20.12.2011, Az.: VI ZR 262/10), unter welchen Voraussetzungen in der
Berichterstattung auf eine Parteimitgliedschaft hingewiesen werden darf. Beklagter des Verfahrens war der SPIEGEL, der auf spiegel.de
im Rahmen seiner Berichterstattung u.a. darauf hingewiesen hatte, dass die Klägerin dem Kommunistischen angehört habe und dort mitverantwortlich für die Frauenpolitik gewesen sei. Die
Klägerin hat zwar die Richtigkeit dieser Tatsachenbehauptung nicht in Abrede gestellt, sich aber darauf berufen, es würde ein
Eingriff in ihre Privatsphäre vorliegen, weil sie selbst darüber zu befinden hätte, welche persönlichen Informationen an die
Öffentlichkeit gelangen dürfen.
Hierzu führt der BGH allgemein aus:
Bei der von der Klägerin in Anspruch genommenen Privatsphäre ist als Schutzgut des allgemeinen Persönlichkeitsrechts u.a. das Recht
auf Selbstbestimmung bei der Offenba-rung von persönlichen Lebenssachverhalten anerkannt. Dieses Recht stellt sich als die Befugnis
des Einzelnen dar, grundsätzlich selbst darüber zu entscheiden, ob, wann und innerhalb welcher Grenzen seine persönlichen Daten bzw.
Lebenssachverhalte in die Öffentlichkeit gebracht werden (vgl. BVerfGE 65, 1, 41 ff. – Vokszählung; 72, 155, 170; 78, 77, 84; 80,
367, 373). Auch dieses Recht ist aber nicht schrankenlos gewährleistet. Der Einzelne hat keine absolute, uneingeschränkte Herrschaft
über “seine” Daten; denn er entfaltet seine Persönlichkeit innerhalb der sozialen Gemeinschaft. In dieser stellt die Information,
auch soweit sie personenbezogen ist, einen Teil der sozialen Realität dar, der nicht ausschließlich dem Betroffenen allein zugeordnet
werden kann. Vielmehr ist über die Spannungslage zwischen Individuum und Gemeinschaft im Sinne der Gemeinschaftsbezogenheit und
-gebundenheit der Person zu entscheiden. Deshalb muss der Einzelne grundsätzlich Einschränkungen seines Rechts auf informationelle
Selbstbestimmung hinnehmen, wenn und soweit solche Beschränkungen von hinreichenden Gründen des Gemeinwohls getragen werden und bei
einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe die Grenze des Zumutbaren
noch gewahrt ist (vgl. BVerfGE 65, 1, 43 ff. – Volkszählung; 78, 77, 85 ff.; Senatsurteile vom 13. November 1990 – VI ZR 104/90, aaO;
vom 9. Dezember 2003 – VI ZR 373/02, aaO, 524; vom 23. Juni 2009 – VI ZR 196/08, aaO, Rn. 30).
Diese Ausführungen sind deshalb sehr aufschlussreich, weil sie das Spannungsverhältnis zwischen dem Schutz personenbezogener Daten
und dem Berichterstattungsinteresse beleuchten.
Anschließend erläutert der BGH, dass dem bloßen Beitritt zu einem Verein, einer politischen Partei oder einer anderen politischen
oder religiösen Gruppierung ebenso wie dem bloßen Bestehen einer Mitgliedschaft in einer solchen Vereinigung grundsätzlich keine
Publi…
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