Ist Google-Streetview eine Sondernutzung?

Seit einigen Tagen geistert der Hinweis durch das Netz, dass der Donau-Kurier ein rechtliches Gutachten in Auftrag gegeben hat, demzufolge die eingesetzten Google-Streetview-Fahrzeuge eine Genehmigung benötigten, da sie eine Sondernutzung darstellten.

Die Idee des beauftragten Rechtsanwaltes ist sicherlich naheliegend, allerdings gibt es dazu seit 1999 (!) ein Urteil des VG Karlsruhe, das deutlich festhält:

Die von der Antragsgegnerin angenommene Sondernutzung liege nicht vor und schützenswerte straßenrechtliche Belange von Bürgern würden durch das Vorhaben weder betroffen noch beschränkt. Die zum Einsatz kommenden Fahrzeuge bewegten sich im öffentlichen Verkehrsraum mit normaler, den örtlichen Verkehrsverhältnissen angepasster Geschwindigkeit unter Beachtung sämtlicher Vorschriften der Straßenverkehrsordnung. Aufgrund der Verwendung moderner automatischer Kameratechnik sei dabei während des Erfassungsvorganges weder ein Fahren mit einer im Vergleich zum übrigen Verkehr reduzierten Geschwindigkeit, geschweige denn ein Anhalten zum Zwecke des Fotografierens, oder eine sonstwie geartete Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer erforderlich. Nach dem äußeren Erscheinungsbild der Verkehrsteilnahme bestehe danach kein Unterschied zwischen der von ihr geplanten Nutzung des öffentlichen Straßenraumes gegenüber der Nutzung durch die übrigen Verkehrsteilnehmer. Auch von der inneren Willensrichtung her stelle diese Form der Verkehrsteilnahme keine abweichende Straßennutzung gegenüber dem übrigen gewerblichen Verkehr dar. Nach Verhalten, Ausstattung und Art der Einsatzfahrzeuge würden andere Verkehrsteilnehmer auf diese überhaupt nicht aufmerksam werden. Im Übrigen nähmen in allen deutschen Städten und Gemeinden täglich Fahrzeuge mit gewerblichem Interesse am Straßenverkehr teil, um Bildmaterial unterschiedlichster Art von Örtlichkeiten zu erfassen. Das gelte nicht nur für Fahrzeu…

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Themen: Datenbanken , EU , Google , Kommentar , Banken , Kamera , Gutachten , Streetview , Bank , Pass

Erschienen 3. November 2009 auf http://www.datenschutzbeauftragter-online.de.

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