Die Erforderlichkeit einer Gegenabmahnung vor Klageerhebung
Blog für Gewerblichen Rechtsschutz | 11. Oktober 2011 — Bevor man eine Abmahnung ausspricht, muss genau geprüft werden, ob die Voraussetzungen hierfür vorliegen. Obwohl der Grundsat…
Bekommt ein Onlinehändler eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung eines Mitbewerbers, stellt sich oft die Frage, ob seinerseits wettbewerbsrechtliche Verstöße des Abmahnenden abgemahnt werden können. Hierzu gibt es eine Reihe von Gerichtsentscheidungen, die die Tendenz aufweisen, dass ein solches Verhalten rechtsmissbräuchlich sein kann, wenn es nur darum geht, aufrechenbare Kostenerstattungsansprüche zu generieren. Wie aber der Fall zu beurteilen ist, wenn den Abmahnungen unterschiedliche Materien des Gewerblichen Rechtsschutzes zugrunde liegen, soll der nachfolgende Fall einmal beleuchten.
1. Das Landgericht Darmstadt entschied jetzt einen Fall, bei dem beide Parteien mit Parfüm über das Internet handelten. Die spätere Klägerin fertigte von verschiedenen Produkten eigene Lichtbilder an und verwendete diese auf ihrem Portal. Diese stellte dann im Nachhinein fest, dass die spätere Beklagte ohne ihre Zustimmung eines dieser Lichtbilder ebenfalls benutzte. Daraufhin ließ die spätere Klägerin durch einen Rechtsanwalt diesen Verstoß gegen das Urheberrecht abmahnen. Im Gegenzug mahnte allerdings die spätere Beklagte verschiedene wettbewerbsrechtliche Verstöße ab. Kurze Zeit später gab die spätere Beklagte auf die urheberrechtliche Abmahnung hin eine strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung ab. Mit einem weiteren Schreiben rechnete die spätere Beklagte mit Kostenerstattungsansprüchen aus der ihrerseits ausgesprochenen wettbewerbsrechtlichen Abmahnung auf. Dies wollte die spätere Klägerin nicht gelten lassen und reichte neben einer Zahlungsklage für die Rechtsanwaltskosten und den Schadensersatz aus der Urheberrechtsverletzung auch eine negative Feststellungsklage mit dem Ziel ein, feststellen zu lassen, dass der Beklagten die Ansprüche aus der wettbewerbsrechtlichen Abmahnung nicht zustehen. Als die Beklagte ihrerseits Unterlassungsklage einreichte, wurde die negative Feststellungsklage für erledigt erklärt, sodass es letztlich nur noch um den Zahlungsanspruch und die Kosten der negativen Feststellungsklage ging. Die Klägerin meinte, dass die Beklagte die Kosten der Feststellungsklage zu tragen habe, da die Beklagte rechtsmissbräuchlich gehandelt habe.
2. Das Landgericht Darmstadt hat mit Urteil vom 19.07.2011 unter dem Aktenzeichen 16 O 287/10 die Klage unter anderem wegen Unzulässigkeit abgewiesen. Begründet wurde die Entscheidung zunächst damit, dass für die Zahlungsklage das angerufene Gericht weder örtlich noch sachlich zuständig wäre. Darüber hinaus müsse die Klägerin auch die Kosten der negativen Feststellungsklage tragen. Dies deshalb, weil die zugrundeliegende Abmahnung nicht rechtsmissbräuchlich gewesen sei. Denn ein Missbrauch läge nur dann vor, wenn der Anspruchsberechtigte mit der Geltendmachung des Anspruchs überwiegend sachfremde, für sich gesehen nicht schutzwürdige Interessen und Ziele verfolge und diese als die eigentlic…
» Vollständiger ArtikelErschienen 3. November 2011 auf http://www.blog-fuer-gewerblichen-rechtsschutz.de.
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