Ist eine fehlende Grundpreisangabe immer ein Wettbewerbsverstoß?

Gemäß der Preisangabenverordnung ist es unter anderem erforderlich, dass bei Waren, die nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche angeboten werden, auch der sogenannte Grundpreis angegeben wird. Dies gilt insbesondere auch bei Waren, die über das Internet angeboten werden. Dabei muss sich der Grundpreis grundsätzlich, abgesehen von Ausnahmen, immer auf einen Kilo, ein Meter oder einen Liter beziehen. Diese Vorschrift dient dazu, es dem Verbraucher zu ermöglichen, tatsächlich einen Preisvergleich zwischen den verschiedenen Anbietern anzustellen. Ob tatsächlich jeder Verstoß gegen die Verpflichtung gegen die Grundpreisangabe einen Verstoß im Sinne des UWG darstellt, soll der nachfolgende Fall klären.

1. Das Landgericht Trier entschied eine Fallkonstellation, bei der beide Parteien Wettbewerber im Bereich Scherzartikel und Partyzubehör waren. Der spätere Beklagte bot im Internet ein Absperrband von 6 Meter Länge als Party-Gag an, bei der dieser den Preis mit „ab 3,95 EUR” angab. Dies kam dem späteren Kläger zur Kenntnis, der aufgrund dieser Angabe der Ansicht war, dass damit gegen die Preisangabenverordnung verstoße werde. Auf Grund dessen mahnte er den späteren Beklagten unter Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung ab, dessen Abgabe allerdings verweigert wurde. Im Rahmen des sich anschließenden gerichtlichen Rechtsstreites trug der Kläger zur Begründung vor, dass ein Verstoß gegen die Preisangabenverordnung deswegen vorliege, weil die Ware ohne Grundpreis angegeben worden sei. Ohne diese Grundpreisangabe könne kein Preisvergleich bei den verschiedenen Anbietern bewerkstelligt werden.

2. Das Landgericht Trier hat mit Urteil vom 16.06.2011 unter dem Aktenzeichen 10 HK 0 3/11 die Klage abgewiesen und damit den geltend gemachten Unterlassungsanspruch verneint. Begründet wurde die Entscheidung damit, dass der Beklagte zwar gegen die Preisangabenverordnung verstoßen habe, weil der Grundpreis in der beanstandeten Werbung nicht angegeben worden sei. Allerdings sei das Unterlassen der Grundpreisangabe im vorliegenden Fall nicht geeignet, den Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber oder der Verbraucher erheblich zu beeinträchtigen. Vielmehr liege ein Bagatellverstoß vor. Dies deshalb, weil es nicht Aufgabe des Wettbewerbsrecht sei, alle nur denkbaren Gesetzesverstöße zu sanktionieren. Vielmehr sei es der Zweck des UWG, einen unverfälschten Wettbewerb zu gewährleisten. Dementsprechend müsse der Verstoß zu einer spürbaren Beeinträchtigung der Interessen der Verbraucher führen. Es komme dementsprechend darauf an, ob ein durchschnittlich informierter, aufmerksamer und verständiger Durchschnittsverbraucher in die Irre geführt werde oder ob ein Preisvergleich erheblich erschwert werde. Da die hier in Rede stehende Ware lediglich als Party-Gag fungiere, sei für den durchschnittlichen verständiger…

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Themen: Abmahnung , Landgericht , Preisangabenverordnung , Liter , Internetauftritt , Reichweite , Angebot , Wettbewerbsverhältnis , Angaben , Durchsetzung
Rechtsgebiet: Wettbewerbsrecht

Erschienen 30. August 2011 auf http://www.blog-fuer-gewerblichen-rechtsschutz.de.

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