Ist eine fehlende Grundpreisangabe immer ein Wettbewerbsverstoß?
Gemäß der ist es unter anderem erforderlich, dass bei Waren, die nach Gewicht,
Volumen, Länge oder Fläche angeboten werden, auch der sogenannte Grundpreis angegeben wird. Dies gilt insbesondere auch bei Waren,
die über das Internet angeboten werden. Dabei muss sich der Grundpreis grundsätzlich, abgesehen von Ausnahmen, immer auf einen Kilo,
ein Meter oder einen Liter beziehen. Diese Vorschrift dient dazu, es dem Verbraucher zu ermöglichen, tatsächlich einen Preisvergleich
zwischen den verschiedenen Anbietern anzustellen. Ob tatsächlich jeder Verstoß gegen die Verpflichtung gegen die Grundpreisangabe
einen Verstoß im Sinne des UWG darstellt, soll der nachfolgende Fall klären.
1. Das Trier entschied eine
Fallkonstellation, bei der beide Parteien Wettbewerber im Bereich Scherzartikel und Partyzubehör waren. Der spätere Beklagte bot im
Internet ein Absperrband von 6 Meter Länge als Party-Gag an, bei der dieser den Preis mit „ab 3,95 EUR” angab. Dies kam dem späteren
Kläger zur Kenntnis, der aufgrund dieser Angabe der Ansicht war, dass damit gegen die Preisangabenverordnung verstoße werde. Auf
Grund dessen mahnte er den späteren Beklagten unter Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und
Verpflichtungserklärung ab, dessen Abgabe allerdings verweigert wurde. Im Rahmen des sich anschließenden gerichtlichen Rechtsstreites
trug der Kläger zur Begründung vor, dass ein Verstoß gegen die Preisangabenverordnung deswegen vorliege, weil die Ware ohne
Grundpreis angegeben worden sei. Ohne diese Grundpreisangabe könne kein Preisvergleich bei den verschiedenen Anbietern bewerkstelligt
werden.
2. Das Landgericht Trier hat mit Urteil vom 16.06.2011 unter dem Aktenzeichen 10 HK 0 3/11 die Klage abgewiesen und damit den geltend
gemachten Unterlassungsanspruch verneint. Begründet wurde die Entscheidung damit, dass der Beklagte zwar gegen die
Preisangabenverordnung verstoßen habe, weil der Grundpreis in der beanstandeten Werbung nicht angegeben worden sei. Allerdings sei
das Unterlassen der Grundpreisangabe im vorliegenden Fall nicht geeignet, den Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber oder der
Verbraucher erheblich zu beeinträchtigen. Vielmehr liege ein Bagatellverstoß vor. Dies deshalb, weil es nicht Aufgabe des sei, alle nur denkbaren
Gesetzesverstöße zu sanktionieren. Vielmehr sei es der Zweck des UWG, einen unverfälschten Wettbewerb zu gewährleisten.
Dementsprechend müsse der Verstoß zu einer spürbaren Beeinträchtigung der Interessen der Verbraucher führen. Es komme dementsprechend
darauf an, ob ein durchschnittlich informierter, aufmerksamer und verständiger Durchschnittsverbraucher in die Irre geführt werde
oder ob ein Preisvergleich erheblich erschwert werde. Da die hier in Rede stehende Ware lediglich als Party-Gag fungiere, sei für den
durchschnittlichen verständiger…
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