Ist die Wertersatzklausel für bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme bei ebay-Verkäufern zulässig?
Wie kürzlich berichtet ist die Frage offen, ob die Bereitstellung der Widerrufsbelehrung im Internet innerhalb des jeweiligen
Auktionsangebots die Textform iSd. § 126b BGB erfüllt. Deshalb ist es ebenfalls ungeklärt, ob gewerbliche Verkäufer bei eBay nach
einem wirksamen Widerruf (oder der Rückgabe) Wertersatz für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Ware eingetretene
Verschlechterung von den Käufern verlangen können.
Gemäß § 357 Abs. 2 S.2 BGB muss der Käufer spätestens bei Vertragsschluss in Textform darauf hingewiesen werden. Fehlt dieser Hinweis
vor Vertragsschluss, kann der Verkäufer nach § 346 Abs. 2 Nr. 3 BGB keinen Wertersatz für die durch bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme
entstandene Verschlechterung verlangen.
Das LG Berlin hat eine Wertersatzpflicht des Käufers für eBay-Auktionen verneint (Beschl. v. 15.03.2007 – Az.: 52 O 88/07), da die
Bereitstellung der Widerrufsbelehrung im Internet innerhalb des jeweiligen Auktionsangebots die Textform iSd. § 126b BGB nicht
erfüllt. Nunmehr hat jedoch das OLG Hamburg genau entgegengesetzt entschieden (Beschluss vom 19.06.2007, Az.: 5 W 92/07).
Das OLG Hamburg hält eine Belehrung über die Wertersatzpflicht für durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Ware eingetretene
Verschlechterungen für zulässig und damit auch nicht wettbewerbswidrig, wenn der Verkäufer dem Käufer die Widerrufsbelehrung
einschließlich Wertersatzklausel noch spätestens bis zur Lieferung der Ware in Textform zukommen lässt. Zur Begründung führt das
Gericht an, dass § 312c Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BGB eine Spezialvorschrift für den Fernabsatz gegenüber § 357 Abs. 3 S. 1 BGB sei.
§ 312c („ Unterrichtung des Verbrauchers bei Fernabsatzverträgen“) lautet in Abs. 2 S.: „Der Unternehmer hat dem Verbraucher ferner
die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie die in der Rechtsverordnung nach Artikel 240 des
Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche bestimmten Informationen (Anm.: BGB Info-V) in dem dort bestimmten Umfang und der
dort bestimmten Art und Weise in Textform mitzuteilen, und zwar …… 2. bei sonstigen Dienstleistungen und bei der Lieferung von Waren
alsbald, spätestens bis zur vollständigen Erfüllung des Vertrags, bei Waren spätestens bis zur Lieferung an den Verbraucher.
§ 357 „Rechtsfolgen des Widerrufs und der Rückgabe“ lautet hingegen in Abs. 3 S. 1 BGB: „Der Verbraucher hat abweichend von § 346
Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Wertersatz für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung zu
leisten, wenn er spätestens bei Vertragsschluss in Textform auf diese Rechtsfolge und eine Möglichkeit hingewiesen worden ist, sie zu
vermeiden.“
Die vom Hanseatischen OLG vorgenommene Auslegung des §312c BGB schafft zwar grundsätzlich die Möglichkeit, Verbraucher über das
Wertersatzrecht wirksam zu belehren. Hierfür finden sich auch A…
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