Ist bereits das Anschauen von rechtswidrigen Internetstreams nach Art von kino.to strafbar?

Das Amtsgericht Leipzig muss sich seit kurzem mit der Strafbarkeit der Betreiber des ehemaligen Streaming-Portals kino.to befassen, die im Juni 2011 durch die Polizei festgenommen wurden. Dabei sprach es nun in einem Verfahren in einem “obiter dictum” auch von der Strafbarkeit der Nutzer, die sich die Internet-Streams lediglich ansehen.

Nur kurz: bei kino.to handelte es sich um ein Streaming-Portal, welches auf ausländischen Servern lief und auf welchem mehrere 10.000 urheberrechtlich geschützte Filme vorgehalten wurden, die von Nutzern kostenlos und jederzeit abrufbar waren.

Ein Betreiber der Internetseite wurde vom Amtsgericht Leipzig nun zu 3, Jahren und 5 Monaten Haft wegen gemeinschaftlicher und gewerbsmäßiger unerlaubter Verwertung von urheberrechtlich geschützten Werken in mehr als 1,1 Millionen Fällen verurteilt.

Dabei sprach es im Rahmen der Verurteilung auch die Strafbarkeit von Nutzern an, die sich auf Portalen wie kino.to lediglich rechtswidrige Streams ansehen:

Nach seiner Ansicht mache sich ein Nutzer allein durch Abruf des Streams strafbar, da allein im Downloaden eine rechtsverletzende Verbreitung und Vervielfältigung zu sehen sei. Der Gesetzgeber habe mit dem Begriff „vervielfältigen“ ein Herunterladen gemeint, so der Richter. Auch beim Streaming erfolge ein zeitweiliges Herunterladen von Datenpaketen, woraus sich eine sukzessive Vervielfältigung ergebe. Aufgrund dieser unerlaubten Vervielfältigungshandlung seien auch die Nutzer als strafbar anzusehen. (via)

Das Amtsgericht Leipzig gelangt …

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Themen: Kino , Streams , Kino.to
Rechtsgebiet: Urheberrecht

Erschienen 29. Dezember 2011 auf http://netzrecht.org.

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