Die Reichweite eines Unterlassungstitels
BLOG | MEIN-RECHT-IM-NETZ.DE | 17. Januar 2011 — Mit der Frage der Reichweite eines Unterlassungstitels hatte sich in einer jüngst ergangenen Entscheidung das Hanseatische OLG zu …
Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch im Wettbewerbs-, Urheber- oder Markenrecht wird durch die sogenannte strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung oder durch eine entsprechende gerichtliche Entscheidung gesichert, die aus dem Versprechen, zukünftig eine bestimmte Handlung zu unterlassen, und dem Versprechen einer Vertragsstrafe oder Ordnungsgeld im Falle des Verstoßes gegen die Unterlassungsverpflichtung besteht. Kommt es zu einem gleichen Verstoß macht der Gläubiger die Vertragsstrafe oder das Ordnungsgeld geltend, um den Schuldner zu einem vertragsgemäßen Verhalten anzuhalten. Oft entstehen aber im Nachhinein Streitigkeiten darüber, ob der neue mutmaßliche Verstoß von dem Unterlassungsvertrag oder –tenor erfasst ist. Für die sogenannten kerngleichen Verstöße gilt, dass diese dann erfasst sind, wenn die zuvor verletzten Rechtsgüter in vergleichbarer charakteristische Weise tangiert werden. Die Einordnung ist insbesondere für den Schuldner wichtig, denn es ist ein Unterschied, ob man bezüglich des konkreten Verstoßes eine Abmahnung verbunden mit einer Kostenrechnung bekommt oder ob man durch den Verstoß die Vertragsstrafe oder ein Ordnungsgeld zahlen muss. Um einen in diesem Spannungsverhältnis liegenden Fall soll es im Nachfolgenden gehen.
1. Das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg hatte jetzt im Rahmen einer sofortigen Beschwerde über folgenden Sachverhalt zu entscheiden: Der spätere Antragsgegner hatte zuvor in einer Werbeanzeige mit der Angabe „Nagelpilz weg“ geworben. Dieser Sachverhalt kam der späteren Antragstellerin zur Kenntnis, sodass diese wegen eigener Rechte einen Unterlassungsanspruch geltend machte. Als sich außergerichtlich keine Einigung erzielen ließ, wurde der Anspruch im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsantrages geltend gemacht. Diese einstweilige Verfügung wurde auch erlassen, in der der Antragsgegnerin verboten wurde, für ein apothekenpflichtiges Arzneimittel mit der Angabe „Nagelpilz weg“ zu werben, wobei ausdrücklich auf eine Werbeanzeige verwiesen wurde. Als die Antragsgegnerin unter der Domain www.nagelpilz-weg.de weiterhin warb, leitete die Antragstellerin ein Ordnungsmittelverfahren beim zuständigen Gericht mit dem Ziel ein, gegen die Antragsgegnerin ein Ordnungsgeld verhängen zu lassen, damit diese dadurch angehalten wird, die Beschlussverfügung einzuhalten. Das Ausgangsgericht hatte die Verhängung eines Ordnungsmittels abgelehnt, sodass sich die Antragsgegnerin hiergegen mit der sofortigen Beschwerde wendete.
2. Das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg hat mit Beschluss vom 07.09.2010 unter dem Aktenzeichen 3 W 65/10 den Rechtsbehelf als unbegründet abgewiesen. Begründet wurde die Entscheidung damit, dass die Verwendung der Domain nicht von dem Verbotstenor der Beschlussverfügung umfasst ist, da diese nicht im Kernbereich des Verbots liege. Zu beachten sei nämlich, dass das Verbot selb…
» Vollständiger ArtikelErschienen 18. April 2011 auf http://www.blog-fuer-gewerblichen-rechtsschutz.de.
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