Ist akrobatischer Tanz rechtlich geschützt?
am 16.07.2008 von http://www.nennen.de/
Das Urheberrecht ist das Recht der Kreativen. Dass eine Leistung etwas „Besonderes“ darstellt, führt (allein) noch nicht zur Entstehung eines Urheberrechts. So spielt etwa ein hoher Arbeits- und Kostenaufwand für sich genommen keine Rolle. Dasselbe gilt für eine langjährige Zeit des Trainings bei sportlichen oder tänzerischen Leistungen. Für Werke der Tanzkunst sieht das Urheberrecht einen Schutz zwar ausdrücklich vor, maßgeblich ist jedoch eine persönliche geistige Schöpfung. Damit können grundsätzlich auch kontorsionistische, also solche tänzerischen Darbietungen, bei denen Tänzerinnen ihre Körper extrem verbiegen, als Werke der Tanzkunst urheberrechtlich geschützt sein.
Welche Anforderungen gelten?
Die Leistung muss über akrobatische Darbietungen – und seien sie auch noch so atemberaubend – hinausgehen. Erforderlich ist, dass mit den Gestaltungsformen der Bewegung, Gebärden und Mimik ein erfahrbarer Inhalt der Darbietung zum Ausdruck kommt, der über die bloße Aneinanderreihung von (auch höchst schwierigen) akrobatischen Übungen hinaus ein zusätzliches künstlerisches Anliegen vermittelt. Neben oder vor den sportlichen bzw. gymnastischen Aspekt muss ein künstlerisch-tänzerisches Element treten, das der Darbietung insgesamt eine künstlerische Qualität verleiht, die über die reine Akrobatik hinausgeht.
Akrobatische …
Vorsicht: verbiegen kann verboten sein
LBR-Blog / Kontorsionistische, also solche tänzerischen Darbietungen, bei denen die Tänzerinnen ihre Körper extrem und so verbiegen, dass es den Anschein hat, als handele es sich um Menschen ohne Knochen, können als Werke der Tanzkunst gem. § 2 I Nr. 3 Urh…
LG Köln: Virtuelle Welten - Auch im virtuellen Raum können urheberrechtliche Werke entstehen, wenn diese dem Schutz einer der in § 2 UrhG genannten Werkarten zuzuordnen sind. Zum urheberrechtlichen Schutz einer virtuellen Darstellung des Kölner
MEDIEN INTERNET und RECHT / 1. Auch im virtuellen Raum (hier: im Rahmen der Online-Plattform Second Life) können urheberrechtliche Werke entstehen, wenn diese dem Schutz einer der in § 2 UrhG genannten Werkarten zuzuordnen sind. 2. Allein der Umstand, dass die Erstellung…
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Kein urheberrechtlicher Schutz des Kölner Doms im Second life
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Modell des Kölner Doms bei second life nicht urheberrechtlich geschützt
LBR-Blog / Viele (Web-)Designer stehen vor einem Problem, wenn der Auftraggeber sie nicht für die erbrachte Leistung bezahlt, das erstellte Produkt dann aber dennoch beispielsweise im Internet verwendet. Denn das Urheberrecht, mit dessen Hilfe die Verwendung u…
