Einführung in das FamFG (Teil VIII)
beck-blog | 27. April 2009 — Teil VIII: Lebenspartnerschaftssachen Der Begriff der Lebenspartrnerschaftssachen (§§ 111 NR. 11, 269 f FamFG) entspricht dem…
Die isolierte Anfechtung von Kostenentscheidungen ist nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart auch in Unterhalts- und Ehesachen gem. §§ 58 FamFG zulässig, sofern der Beschwerdewert von 600,- € gem. § 61 Abs. 1 FamFG überschritten wird.
Inwieweit in Ehe- und Familiensachen die isolierte Anfechtung einer Kostenentscheidung zulässig ist, ist in der Rechtsprechung und Kommentarliteratur umstritten. Zum Teil wird vertreten, dass Kostenentscheidungen in Unterhaltssachen auch dann nicht isoliert anfechtbar seien, wenn der Hauptsacheentscheidung ein Anerkenntnis zugrunde liege. Denn § 99 Abs. 2 ZPO könne keine Anwendung finden, da die Vorschrift im Zusammenhang mit § 93 ZPO zu verstehen sei. Nur dessen richtige Anwendung solle überprüfbar sein. Dagegen sei die Billigkeitsentscheidung gemäß § 243 FamFG nicht mit der formalen Prüfung vergleichbar.
Ein anderer Teil der Rechtsprechung wendet auf die isolierte Anfechtung von Kostenentscheidungen in allen Familiensachen die §§ 58 ff. FamFG an mit der Begründung, dass § 113 Abs. 1 FamFG die Rechtsmittelvorschriften des FamFG nicht ausschließe. Auch die Kostenentscheidung sei Teil der Endentscheidung und sonach gemäß §§ 58 ff. FamFG anfechtbar. Aus dem Vorbehalt des anzuwendenden Verfahrensrechts in § 58 Abs. 1 2. Hs. FamFG ergebe sich jedenfalls in Unterhaltssachen nichts anderes, da § 243 FamFG als lex specialis die Vorschriften der ZPO über Kostenentscheidungen verdränge.
Das OLG München wiederum hat die Anwendbarkeit von § 99 Abs. 2 ZPO bejaht, im Ergebnis allerdings die §§ 58 ff. FamFG angewandt.
Schließlich wird auch vertreten dass sich die isolierte Anfechtbarkeit einer Kostenentscheidung nach §§ 113 Abs. 1 FamFG, 99 Abs. 2, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO richte. Dies wird damit begründet, dass § 113 Abs. 1 FamFG auch auf § 99 ZPO verweise und § 99 Abs. 2 ZPO eine andere Regelung der Anfechtbarkeit im Sinne des § 58 Abs. 1 FamFG darstelle; § 243 FamFG sei im Verhältnis zu § 99 Abs. 2 ZPO keine speziellere Regelung, da die Vorschrift die inhaltlichen Kriterien für die Kostenentscheidung in Unterhaltssachen regele und damit auch nur die §§ 91 bis 93, 97, 269 Abs. 3 ZPO verdrängen könne. Dies entspreche auch dem Willen des Gesetzgebers.
Das Oberlandesgericht Stuttgart folgt der Auffassung, dass die isolierte Anfechtung von Kostenentscheidungen auch in Unterhalts- und – wie vorliegend – in Ehesachen nach §§ 58 ff. FamFG stattfindet.
Die in der Gesetzesbegründung und in den Materialien zur Entstehung des FamFG geäußerte Rechtsauffassung, in Ehe- und Familienstreitsachen seien infolge der Verweisung nach § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG auf Kostenbeschwerden die §§ 91 ff. ZPO anzuwenden, findet weder in § 58 FamFG noch in § 113 Abs. 1 FamFG eine Grundlage. Denn gemäß § 58 Abs. 1 FamFG ist die Beschwerde das statthafte Rechtsmittel gegen Endentscheidungen, und zwar auch in Bezug auf Unterhalts- u…
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