Irrtum im Onlinehandel - kein Porsche für 5,50 EUR

Das Landgericht Koblenz hatte über eine eBay-Auktion zu entscheiden, mit der ein Käufer für 5,50 EUR einen gut 1 Jahr alten Porsche 911 Carrera erwerben wollte. Zu Vertragsschlußfragen, Irrtum und Anfechtung im Onlinehandel, speziell bei eBay, haben wir bereits wiederholt über Urteile berichtet.

Kauf ja, aber unzulässige Rechtsausübung

Dieser Porsche-Fall knüpft an den Rübenroder-Fall und den Buggy-Fall an.

Das Oberlandesgericht Köln hatte den Kauf einer Landwirtschaftsmaschine für 51,00 EUR im Wert von rund 60.000 EUR für wirksam erachtet - das Oberlandesgericht Oldenburg dagegen den Kauf eines Buggy für 1.000 Pfund statt 15.000 Pfund nicht (vgl. unser Beitrag 2007).

Auch das Landgericht Koblenz hatte über eine erhebliche Wertdifferenz zu entscheiden, denn der Verkäufer ist der Ansicht, dass sein Porsche über 100.000 EUR wert sei, der Käufer selbst veranschlagte den Wert mit 75.000 EUR und forderte daher auch jene Differenz zu seinem “Kaufpreis” nach Auktionsende von 5,50 EUR als Schadensersatz, da der Verkäufer ihm das Fahrzeug nicht gegen Zahlung von 5,50 EUR übereignen wollte.

Das Gericht wies die Forderung ab - das ist die gute Nachricht für den Verkäufer.

Spannend für alle Beobachter ist jedoch die Frage, ob derselbe Sachverhalt einfach unterschiedlich von verschiedenen Gerichten beurteilt wird. Das würde Rechtsunsicherheit hervorrufen.

Die Antwort lautet - “jein”. In den drei Fällen sind die unterschiedlichen Ergebnisse auf unterschiedliche Rechtsvorschriften gestützt worden.

Einheitlich ist die Argumentation auch im Verhältnis zum Rübenroder- und zum Buggy-Fall, wenn das Gericht ausführt, dass auch bei vorzeitigem Auktionsabbruch gemäß der eBay-AGB, denen sich Verkäufer und Käufer unterworfen haben, ein wirksamer Kaufvertrag zustande kommt.

Dieser sei zwar grundsätzlich anfechtbar. Darauf stützte das Oberlandesgericht Oldenburg im Buggy-Fall seine Begründung.

Das Landgericht Koblenz erklärte vorliegend jedoch, dass eine solche Anfechtung nicht erklärt worden sei und daher auf jene Weise der Vertrag nicht aus Welt geschaffen worden sei.

Allerdings sprachen sie den geforderten Porsche ebensowenig wie den Schadensersatz zu. Sie schlugen einen anderen Weg ein.

Die Forderungen des Käufers seien nicht durchsetzbar, weil sie gegen Treu und Glauben verstießen.

D.h. ein Gericht könne - ähnlich wie bei der Verjährungseinrede - zwar das Bestehen der Ansprüche feststellen, aber diese seien sodann nicht mehr als durchsetzbar zuzusprechen.

Dabei nahm das Gericht eine Vorschrift zu Hilfe, die im Zivilrecht als allgemeiner “Gummiparagraph” geführt wird, nämlich den Grundsatz von Treu und Glauben, § 242 BGB. Dabei handelt es sich um eine Generalklausel, die im konkreten Einzelfall mit “Leben” gefüllt werden muß.

Das haben die Koblenzer Richter…

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Themen: Ebay , Urteile , Fahrzeug , Porsche , Oberlandesgericht Oldenburg , Schadensersatz Bei Irrtumsanfechtung IM Online Handel
Rechtsgebiet: Wettbewerbsrecht

Erschienen 3. April 2009 auf http://www.ra-maas.de.

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