Irreführung mittels PostIdent
Eigener Leitsatz:
Das Vorenthalten der Information über die vertragskonstituierende Bedeutung der Unterschrift im Rahmen des PostIdent-Verfahrens
stellt eine unlautere Irreführung durch Unterlassen dar.
Kammergericht Berlin
Urteil vom 21.10.2011
Az.: 5 U 93/11
Tenor:
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts vom 30. März 2011 - 97 O 142/10 - wird zurückgewiesen. 2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits
zweiter Instanz zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in
Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in
Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. 4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe:
A. Gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO wird auf die tatsächlichen Feststellungen einschließlich der wieder gegebenen Anträge im
angefochtenen Urteil (nachfolgend "LGU" nebst Seitenzahl) mit den folgenden Ergänzungen und Korrekturen Bezug genommen: Im Fall L...
erfolgte die Unterzeichnung des Formulars nicht, wie in LGU 5 irrtümlich ausgeführt, durch U... L..., sondern durch I... L... . Das von
I... L... (nachfolgend: "Frau L... ") unterzeichnete Formular entspricht in seinem Aussehen demjenigen wie in LGU 4 abgelichtet (dort
einen anderen Fall - R... - betreffend). Als sogenannte "Kopie für den Kunden" zu dem von ihr unterzeichneten Formular ist Frau L...
das (LGU 5 oben erwähnte) nachfolgend abgelichtete Schriftstück überlassen worden: Es folgt eine Fotokopie, die aus technischen Gründen
nicht wiedergegeben werden kann Die Höhe der Abmahnkostenerstattungsforderung der Klägerin gegen die Beklagte setzt sich zusammen wie
aus der klägerischen "Rechnung Nr. ... " vom 2. September 2010 (siehe Anlagenkonvolut K 6) ersichtlich. Die Klägerin hat behauptet, sie
habe die diesbezügliche Gebührenforderung ihrer Bevollmächtigten am 22. September 2010 ausgeglichen. Das Landgericht hat die Beklagte
(antragsgemäß) verurteilt, 1. es bei Meidung ... (der gesetzlich vorgesehenen Ordnungsmittel) zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr
zu Zwecken des Wettbewerbs a) im Rahmen des PostIdent-Verfahrens der Deutschen Post AG Verträge über die Einrichtung einer dauerhaften
Voreinstellung zugunsten von p... solchen Empfängern zuzustellen und/oder zustellen zu lassen, die vor Ablieferung der jeweiligen
PostIdent-Sendung nicht darüber aufgeklärt worden sind, dass mit der Unterschriftsleistung im Rahmen der Empfangnahme der
PostIdent-Sendung eine Willenserklärung abgegeben wird, die auf den Abschluss eines entsprechenden Vertrages mit primacall gerichtet
ist, und/oder b) die T... mit der Einrichtung einer dauerhaften Voreinstellung zugunsten von p... für den Telefonanschluss solcher
Kunden…
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