Irreführung durch falsche Zitierung des BGH?

Eigener Leitsatz:

Die Grenze zulässiger Anspruchsabwehr eines Unternehmers wird überschritten, wenn er seinen Kunden durch unwahre Angaben an der Geltendmachung berechtigter Ansprüche hindert (§ 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 7 UWG). Dies kann auch der Fall sein, wenn der Unternehmer eine ihm nachteilige höchstrichterliche Entscheidung unrichtig wiedergibt oder wenn er durch unwahre Angaben eine ihm nachteilige gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung negiert. Das liegt nicht vor, wenn hinreichend deutlich wird, dass lediglich auf eine Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung vertraut wird.

Oberlandesgericht Frankfurt

Urteil vom 17.11.2011

Az.: 6 U 126/11

Tenor: Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 11. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt am Main vom 16.6.2011 wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund der Urteile vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Entscheidungsgründe: I. Wegen des Sachverhalts wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil der 11. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt am Main verwiesen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Beklagte habe sich mit der streitbefangenen Auskunft im Schreiben vom 11.10.2010 (Anlage K 5) nicht wettbewerbswidrig verhalten. Auskünfte über die Rechtslage seien nur wettbewerbswidrig, wenn die Rechtslage nicht zweifelhaft sei und der Vertragspartner planmäßig und wider besseres Wissens erkläre, ein geltend gemachtes Recht stehe dem Anspruchsteller nicht zu. Die Rechtsstellung von Fluggästen bei der Entschädigung wegen Flugverspätungen innerhalb der EU sei trotz einer zugunsten der Fluggäste ergangenen Grundsatzentscheidung des Europäischen Gerichtshofs nach wie vor zweifelhaft. Bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung hätten verschiedene Gerichte innerhalb der Europäischen Union, darunter der High Court of Justice in Großbritannien, ihre Verfahren ausgesetzt und diese dem Europäischen Gerichtshof zur Prüfung der Vereinbarkeit seiner Rechtsprechung mit dem sogenannten Montrealer Übereinkommen vorgelegt. Im Berufungsverfahren wiederholen und vertiefen beide Parteien ihr erstinstanzliches Vorbringen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Ausführungen zu Ziffer II. sowie auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze verwiesen. Die Klägerin beantragt, das angefochtene Urteil abzuändern und I. der Beklagten zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr Verbrauchern, die bei der Beklagten einen Flug innerhalb des EU-T… » Vollständiger Artikel
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Themen: Urteile , Gewerblicher Rechtsschutz , Frankfurt , Uwg , Entscheidungen , Auskunft , Kammer
Rechtsgebiet: Verbraucherrecht

Erschienen 8. Februar 2012 auf http://www.kanzlei.biz/.

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OLG Frankfurt a.M.: Irreführung durch bewusst falsche Wiedergabe höchstrichterlicher Rechtsprechung

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