Irreführende Werbung bei Ärzten
Eine an Ärzte gerichtete für ein Generikum mit der
Angabe, dass bei einer Verordnung ein Preisvorteil bis zu 36% gegenüber dem Originalpräparat besteht, ist irreführend, wenn die
Berechnung der Ersparnis auf den in der sog. Lauer-Taxe verzeichneten Abgabepreisen basiert und aus der Angabe nicht hinreichend
deutlich hervorgeht, dass der genannte Preisvorteil aufgrund des Bestehens von Rabattverträgen zwischen Krankenkassen und
Originalhersteller für einen erheblichen Anteil der Verschreibungen nicht erzielt werden kann.
Die beanstandete Aussage suggeriert den angesprochenen Ärzten in allgemeiner Weise, dass das Präparat der Antragsgegnerin eine
wirtschaftliche Alternative zu dem Originalpräparat sei und seine Verschreibung einen Preisvorteil von bis zu 36% biete, und erfüllt
damit die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Irreführung gemäß § 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit § 3 S. 1 HWG, entschied jetzt das
Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg.
Die angesprochene Ärzteschaft handelt bei der Behandlung von gesetzlich Krankenversicherten vor dem Hintergrund des ihnen jedenfalls
in seinen Grundzügen bekannten Erstattungs- und Vergütungsregimes des Fünften Buchs Sozialgesetzbuch. Sie wissen daher jedenfalls in
allgemeiner Form, dass im Interesse der Kostendämpfung im Gesundheitswesen die wirtschaftlichkeitsbezogenen Instrumentarien des
Arznei- und Heilmittelbudgets (§ 84 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 31 SGB V) und der auf das ärztliche Handeln bezogenen
Wirtschaftlichkeitsprüfung (§ 106 SGB V) eingeführt wurden und dass ihnen bei Überschreitung eines bestimmten Volumens
Honorarkürzungen oder Regressforderungen durch die Kassenärztliche Vereinigung drohen (§ 106 Abs. 3 und Abs. 5a SGB V i.V.m. den
zwischen den Landesverbänden der Kranken- und Ersatzkassen einerseits und den Kassenärztlichen Vereinigungen andererseits
abgeschlossenen Verträgen). Insofern ist davon auszugehen, dass innerhalb der angesprochenen Ärzteschaft in relevantem Umfang ein auf
die Behandlung im Allgemeinen und die Verschreibung von Arzneimitteln im Besonderen bezogenes Kostenbewusstsein besteht. Hingegen ist
– auf der Grundlage des insoweit unstreitigen Vortrags der Parteien – davon auszugehen, dass der – selbst wenn er im Zuge der Verordnung durch die Praxissoftware auf das Bestehen eines
Rabattvertrags gemäß § 130a Abs. 8 SGB V aufmerksam gemacht werden sollte –, keinesfalls über den der Geheimhaltung unterliegenden
Umfang der Rabattierung eines einzelnen Produkts Kenntnis hat. In der Situation der Kenntnisnahme der streitgegenständlichen
Werbeangaben – also im Zuge der Durchsicht von Werbematerial außerhalb einer konkreten Behandlungssituation – dürfte der Arzt zudem
nicht einmal Kenntnis vom Bestehen eines Rabattvertrages haben, weil er diese Feststellung in der Regel nur im konkreten Einzelfall
treffen kann.
Die angegriffene Werbeangabe des „Preisvorteils bis zu 36%“ wird daher zumindest ein…
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