Irreführende Werbung mit Lehrgangszertifikat / „geprüfter Sachverständiger“
Das LG Kiel hatte in einem Urteil (Urteil vom 28.11.2008-14 O 59/08) über die Frage zu entscheiden, was der Otto-Normalverbraucher
unter der Werbeaussage „geprüfter Sachverständiger“ versteht.
Ausgangspunkt war die Teilnahme des Beklagten an einem Lehrgang bei der Wirtschaftsakademie Schleswig-Holstein „Der
Grundstücksgutachter“ mit 150 Ausbildungsstunden. In diesem Lehrgang wurden ihm Kenntnisse auf den Gebieten Wirtschaft, Technik,
Recht und Wertermittlungsverfahren vermittelt. Der Lehrgang endete mit einer Prüfung (streitg war auch ob die 5 oder 6 h gedauert
hat) und der Ausstellung eines Zertifikates, das ihm bescheinigte, den IHK Zertifikatlehrgang „Sachverständiger für bebaute und
unbebaute Grundstücke“ absolviert zu haben. Der Beklagte warb daraufhin auf seiner Webseite mit den Aussagen: „durch die IHK
zertifizierte Sachverständiger für Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken“, „als qualifizierter Gutachter für die
Bewertung mit Zertifizierung durch die IHK K. erstellen wir Gutachten…“ und „als Absolvent der Wirtschaftsakademie WAK hat er nach
dem Studium alle Bereiche der anerkannten und modernen Bewertungslehre vermittelt bekommen und als geprüfter Sachverständiger die
Zertifizierung durch die Industrie und Handelskammer K. erhalten, die bezüglich der Ausbildung und Qualifikation als
Mindestanforderung denen der öffentlich bestellt und vereidigten Sachverständigen gleichgestellt ist“. Daraufhin wurde er von einem
Mitbewerber wohl wegen irreführender Werbung im Sinne des § 5 UWG abgemahnt.
Das Gericht gab der Klage zum Teil recht. Es stellte fest, dass die Aussage „geprüfter Sachverständiger“ tatsächlich von den Meisten
dahingehend verstanden wird, dass jemand der so wirbt, eine deutlich bessere Qualifikation als seine Konkurrenten aufweisen
muss-diese soll ja schließlich durch eine amtliche Prüfung belegt worden sein. Sie ist allerdings irreführend, wenn sie zwar objektiv
richtig ist, ein nicht unbeachtlicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise hiermit aber eine unrichtige Vorstellung verbindet. Dies
soll hier der Fall sein, weil hier keine amtliche Prüfung st…
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