Irreführende Werbung bei Angeboten in Onlineshops
In seinem Urteil vom 23.07.2010, Az.: 38 O 19/10, hat das Landgericht Düsseldorf einige Bewertungsmaßstäbe für irreführende Werbung
im Bereich der aufgestellt. Dabei ist
deutlich geworden, dass eine Vielzahl an Werbemaßnahmen auch eine Vielzahl an Wettbewerberverstößen begründen kann, so dass hier ein
Streitwert von 125.000,00 € angesetzt worden ist.
Die Täuschung über die Größe des Angebots in einem Onlineshop stellt einen Verstoß gegen das UWG dar. Wirbt ein Online-Händler damit,
er stelle eine größere Zahl an Artikeln zur Auswahl, als es in Wirklichkeit der Fall ist, erweckt er nämlich beim Kunden den Eindruck
einer nahezu unbeschränkten Auswahl.
Auch die Bezeichnung des eigenen Onlineshops als Marktführer, wenn es andere Onlineshops gibt, die weitaus höhere Umsatzzahlen zu
verzeichnen haben, ist wettbewerbswidrig. Es handelt sich bei einer derartigen Angabe um einen für die Einschätzung der
Leistungsfähigkeit eines Unternehmens bedeutsamen Umstand, der für potentielle Kunden Vertrauen erweckend wirken soll. Daher sollten
Aussagen zur Marktführerschaft nur dann getroffen werden, wenn der Markt ein Bild bietet, das eindeutige Zuordnungen ermöglicht und
diese auch zutreffend sind.
Ebenso ist die Werbeaussage man verkaufe „nur 100% Originalware“ mit Vorsicht zu genießen. Handelt es sich um einen seriösen Bereich
des Internethandels, bei dem ohnehin der Umlauf von Plagiaten nicht bekannt oder nicht besonders weit verbreitet ist, stellt diese
Art von Werbung eine Werbung mit Selbstverständlichkeiten dar und ist daher wettbewerbswidrig. Das Landgericht Düsseldorf hat zwar
hier die Frage offen gelassen, ob eine solche Werbung nicht auch im Rahmen des Wettbewerbs zwischen Händlern gleichartiger Ware, die
sich nicht mit dieser Angabe schmücken, zudem als Hinweis möglicher Zweifelhaftigkeit in dieser Hinsicht zu werten ist. Dieses
Problem sollte dennoch nicht verkannt werden.
Bei Werbung mit Dauertiefpreisgarantien oder Rabatten ist genauestens darauf zu achten und hervorzuheben, worauf sich diese Angebote
beziehen. Irreführend ist nämlich Werbung mit einer Dauertiefpreisgarantie, wenn sich aus dem Zusammenhang der Internetgestaltung
ergibt, dass diese Werbung sich nicht auf das Gesamtangebot bezieht. Steht ein Hinweis auf eine Dauertiefpreisgaran…
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