Irreführend: Werbung mit „Heilsteinen“
Nach einem Urteil des LG Hamburg ist es irreführend und daher unzu¬lässig sog. „Heilsteinen“ krankheitsvorbeugende oder
krankheitslindernde Wirkung zuzumessen. Dies gilt selbst dann, wenn auf den fehlenden wissenschaftlichen Nachweis bestimmter
Heilwirkungen hingewiesen wird.
„Hilft bei Bluthochdruck, lindert Kopfschmerzen und fördert den Kreislauf“. Mit diesen Worten warb eine Händlerin im vorliegenden
Fall (Urteil vom 21.08.2008; Az. 327 O 204/08) für die von ihr im Internet angebotenen „Heilsteine“. Hiergegen richtete sich der
Kläger, der die Auffassung vertrat, dass es irreführend sei, bestimmten Steinen heilende Wirkung beizumessen, ohne auf einen bislang
fehlenden wissenschaftlichen Nachweis bestimmter Heilwirkungen hinzuweisen.
Der Rechtsstreit wurde vom Hamburger LG zugunsten des Klägers entschieden. Nach Ansicht des LG sei es gem. §§ 3, 4 Nr. 11, 5 UWG
(Gesetz gegen den unlauteren Wett-bewerb) und gem. §§ 1 I Nr. 2, 3 S. 2 Nr. 1 HWG (Heil¬mittelwerbegesetz) irreführend, bestimmten
Steinen krankheitslindernde und/oder krankheitsheilende Wirkung zuzuschreiben, obwohl es keinerlei Anhaltspunkte dafür gebe, dass die
sog. „Heilsteine“ heilende Wirkung entfalten. Insbesondere sei es verboten, für krankheitsbezogen beworbene Mittel/Gegenstände in der
Weise zu werben, dass der Käufer therapeutische Wirkungen erwartet, denen das Mittel in Wahrheit nicht gerecht wird oder deren
Wirkung nicht hinreichend gesichert ist. Gleich-gültig soll es dabei sein, ob mit konkreten Wirkungen der Steine geworben oder den
Steinen in allgemeiner Weise heilende Wirkung zugesprochen wird. Der Unterlassungsanspruch gegen die Klägerin umfasste aber nicht nur
das Verbot, Steinen krank¬heitsheilende Wirkung beizulegen, sondern auch das Verbot, die Steine im konkreten Zusammenhang als
„Heilsteine“ zu bezeichnen. Denn nach Ansicht des Gerichts stellt die Bezeichnung „Heilsteine“ im Kontext mit der Werbung für die
angeblich krankheitslindernde Wirkung von Steinen eine unzulässige Werbeangabe i.S.d UWG und HWG dar. Ausführlich erläutert wurde
auch die Frage, ob ein entsprechender Hinweis auf den fehlenden wissenschaftlichen Nachweis für die krankheitsbezogene Wirkung der
Steine eine Haftung des Händlers ausschließen könne. Nach Ansicht des LG Hamburg könne selbst ein solcher Hinweis eine bei der
Werbung mit „Heilsteinen“ auftauchende Irreführungsgefahr nicht ausräumen, da ein solcher Hinweis den unrichtigen Eindruck erwecken
würde, dass die bewor¬benen Steine die heilende Wirkung auslösen könnten und es insoweit nur an einem wissenschaftlichen Nachweis
fehle (ebenso LG Gießen, Az. 6 O 43/07). Dies widerspreche jedoch – so das Gericht – in unverein¬barer Weise der unstreitigen
Tatsache, dass es noch nicht einmal Anhaltspunkte für eine heilende Wirkung von „Heilsteinen“ gebe. Aber auch wenn ein Händler einen
wissenschaftlichen Nachweis über die Heilwirkung seiner Steine vorlegen könnte, ist eine Irreführung nic…
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