IR-Marke „NUCTECH“ entgeht Super-Gau

Eigener Leitsatz: Der IR-Marke „NUCTECH“ fehlt nicht jegliche Unterscheidungskraft für die beanspruchten Waren. Nachdem die IR-Markeninhaberin für den deutschen Teil der Marke auf Produkte aus dem Bereich der Nukleartechnologie verzichtete, kann der IR-Marke kein unmittelbar beschreibender Bedeutungsgehalt für die übrigen Waren- und Dienstleistungsklassen entnommen werden.

Bundespatentgericht

Beschluss vom 13.10.2011

Az.: 30 W (pat) 41/10

In der Beschwerdesache … betreffend die IR-Marke 864 290 hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 13. Oktober 2011 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Hacker sowie der Richterinnen Winter und Hartlieb

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Markeninhaberin werden die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 9 IR vom 22. Januar 2008 und vom 3. Februar 2010 aufgehoben. Entscheidungsgründe: I. Die international registrierte Marke 864 290 NUCTECH sucht - nach einem im Beschwerdeverfahren erfolgten Teilverzicht für den deutschen Teil der Marke - noch für folgende Waren um Schutz für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach: „Alarms; X-ray producing apparatus and equipment, not for medical purposes; X-ray tubes not for medical purposes; X-ray apparatus not for medical purposes; protection devices against X-rays, not for medical purposes; electric installations for the remote control of industrial operations; radiology screens for industrial purposes; radiological apparatus for industrial purposes; integrated circuit cards; computer software; computer peripheral devices; data processing apparatus; detectors; recorded computer operating programs; mechanisms for computeroperated apparatus; cosmographic instruments; all aforementioned goods exclusively for security inspections at airports, railway stations and bus stations, docks and ports, customs check points, subway stations, public squares, museums, exhibition halls, stadiums and other buildings, venues of gatherings, events, exhibitions, indoor and outdoor matches, sports meetings and performances as well as other locations but not for the measuring of radioactive rays”. Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts hat der IRMarke - auf der Grundlage des ursprünglichen Warenverzeichnisses - in zwei Beschlüssen, von denen einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, den nachgesuchten Schutz wegen fehlender Unterscheidungskraft verweigert (§§ 107, 113, 37 Abs. 1, 8 Abs 2 Nr. 1 MarkenG; Art. 5 Abs 1 MMA i. V. m. Art. 6 quinquies Abschnitt B Nr. 2 PVÜ). Die aus den Abkürzungen „NUC“ und „TECH“ gebildete IR-Marke weise in der Bedeutung „Nukleartechnologie“ einen beschreibenden Bezug zu den beanspruchten Waren auf. Dieser für die angesprochenen Fachverkehrskreise ohne Weiteres verständliche Begriff werde in erster Linie als Sachhinweis aufgefasst, nicht aber als Unter… » Vollständiger Artikel
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Themen: Urteile , Gewerblicher Rechtsschutz , Bundesrepublik Deutschland , Data Processing , Markenanmeldung , Ir-marke
Rechtsgebiet: Markenrecht

Erschienen 15. November 2011 auf http://www.kanzlei.biz/.

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