IPR: Die Behandlung von Bagatellschäden im Kartellrecht, Teil III
Gedankensalat | 20. Januar 2012 — Teil I mit dem Sachverhalt des Manfredi Urteils ist hier zu finden. Teil II – Die materiell-rechtlichen Grundlagen eines Anspruchs…
Teil I mit dem Sachverhalt des Manfredi Urteils ist hier zu finden. Teil II – Die materiell-rechtlichen Grundlagen eines Anspruchs auf Schadensersatz ist hier zu finden.
Teil III. Die prozessualen Aspekte der Schadensersatzgeltendmachung
Von ebenfalls großer Bedeutung ist die Frage der internationalen Zuständigkeit bei Klagen auf Schadensersatz aufgrund eines europaweiten Kartellrechtsverstoßes. Hierbei ist die EuGVVO anzuwenden.
a) Der allgemeine Gerichtsstand
Nach Art. 2 Abs. 1 und Art. 60 Abs. 1 EuGVVO ist ein Unternehmen grundsätzlich vor den Gerichten des Mitgliedsstaates zu verklagen, an dem es seinen Sitz hat. Bei mehreren beteiligten Unternehmen ergibt dies auch mehrere Gerichtsstände.
b) Der besondere Gerichtsstand der unerlaubten Handlung
Eine Schadensersatzklage aufgrund eines Kartellrechtsverstoßes kann die Schadensersatzklage auch am besonderen Gerichtsstand der unerlaubten Handlung nach Art. 5 Abs. 3 EuGVVO eingereicht werden. Auch hier besteht ein Wahlrecht des Klägers bezüglich des Handlungsortes und des Erfolgsortes. Im Kartelldeliktsrecht ist der Handlungsort und der Erfolgsort ausschlaggebend. Demnach kann eine Klage auf einen Schadensersatzanspruch wegen eines Kartellrechtsverstoßes sowohl am Handlungsort – z.B. dem Ort, an dem die Kartellmitglieder die Absprachen getroffen haben -, als auch am Erfolgsort, der Ort an dem sich die Absprachen des Kartells direkt ausgewirkt haben, erhoben werden. c) Der besondere Gerichtsstand kraft Sachzusammenhangs
Im Kartelldeliktsrecht kann eine Klage gegen mehrere bzw. alle Kartellmitglieder sinnvoll sein. So können u.a. Insolvenzrisiken vermieden werden. Noch entscheidender aber ist, dass durch die Zentralisierung der Klage die Möglichkeit separater Vergleichsabschlüsse der einzelnen, am Kartell beteiligten Unternehmen, vermieden wird und so ein gesamtheitlich geltendes Urteil gefällt werden kann. Nach Art. 6 Abs. 1 EuGVVO können mehrere Kartellmitglieder an dem Gericht des Ortes verklagt werden, an dem einer der Mitglieder seinen Sitz hat. Voraussetzung hierfür ist das Bestehen eines hinreichend engen Sachzusammenhangs. Da die Kartellmitglieder als Gesamtschuldner haften, ist der enge Sachzusammenhang grundsätzlich gegeben. Denn es ist durch den Verstoß gegen Art. 101 AEUV oder Art. 102 AEUV ein einheitlicher Rechtsgrund in Form des gemeinschaftlichen Verstoßes gegeben. Zudem beziehen sich die Klagen auf den gemeinsamen Sachverhalt der Kartellabsprachen und diese hängen vom Bestehen eines kausal verursachten Schadens ab.Diese weite Auslegung des Gerichtsstandes kraft Sachzusammenhangs eröffnet dem Kläger eine weitere Möglichkeit seine Ansprüche durchzusetzen.
d) Die lex fori des gewählten Gerichtsstandes
Bei der Wahl des Gerichtsstandes sollten auch die Folgen betrachtet werden, denn durch die Festlegung auf einen Gerichtsstand kommt das Prozessre…
» Vollständiger ArtikelErschienen 20. Januar 2012 auf http://www.juristischer-gedankensalat.de.
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