IPR: Die Behandlung von Bagatellschäden im Kartellrecht, Teil III
Gedankensalat | 20. Januar 2012 — Teil I mit dem Sachverhalt des Manfredi Urteils ist hier zu finden. Teil II – Die materiell-rechtlichen Grundlagen eines Ansp…
Teil I mit dem Sachverhalt des Manfredi Urteils ist hier zu finden.
Teil II – Die materiell-rechtlichen Grundlagen eines Anspruchs auf Schadensersatz aufgrund eines Verstoßes gegen die EU-Wettbewerbsregeln
a) materiell-rechtliche Grundlagen des Gemeinschaftsrechts und des deutschen Rechts
Die Manfredi Entscheidung macht, wie auch die Courage1 Entscheidung aus dem Jahre 20011, deutlich, dass jedermann den Ersatz des Schadens verlangen kann, der ihm durch einen Verstoß gegen Art. 101 AEUV – vormals Art. 81 EG – entstanden ist. Hierbei umfasst der Begriff „jedermann“ sowohl natürliche Personen als auch Unternehmen. Wie der EuGH ausführt2 ,richtet sich die Geltendmachung des Anspruchs grundsätzlich nach den jeweiligen nationalen Vorschriften. Damit wird die sog. Verfahrensautonomie der Mitgliedsstaaten gewahrt, denn in materiell-rechtlicher Hinsicht hat das Unionsrecht zwar Anwendungsvorrang, jedoch ist in organisations- und verfahrensrechtlicher Hinsicht der Grundsatz der institutionellen und prozedualen Eigenverantwortlichkeit der Mitgliedsstaaten zu bewahren3. Zumindest bei Kartellen mit EU-weiten Auswirkungen ist der individuelle Anspruch auf Schadensersatz im EU-Recht verankert gem. Art.6 Abs. 3 lit.a Rom II-VO4. Dies wird deutlich durch die Formulierung des EuGH im Manfredi Urteil, in welcher der Gerichtshof zunächst auf die Auslegung des Art. 81 EG eingeht, um sodann in Rn. 64 auszuführen:
„In Ermangelung einer einschlägigen Gemeinschaftsregelung ist die Bestimmung der Einzelheiten für die Ausübung dieses Rechts, einschließlich derjenigen für die Anwendung des Begriffes „ursächlicher Zusammenhang“, Aufgabe des innerstaatlichen Rechts des einzelnen Mitgliedsstaats.“
In Deutschland dient der Durchsetzung des deutschen und des europäischen Kartellrechts5 § 33 GWB. Es ist zu beachten, dass die Anwendung des Art. 6 Abs. 3 lit.a Rom II-VO als vorrangig geltendes Gemeinschaftsrecht die Regelung des § 130 Abs. 2 GWB ersetzt6. Hiervon werden nur zivilrechtliche Ansprüche – der Schadensersatz an sich – und nicht die administrative Durchsetzung des Kartellrechts durch die nationalen Behörden, umfasst. Grundlage hierfür ist der Gegenstand der Rom II-VO. Sie umfasst nur außervertragliche Schuldverhältnisse, nicht aber die behördlichen Verfahren innerhalb des Kartellrechts als solches7. Dem Erwägungsgrund 22 der Rom II-VO nach, erstreckt sich die Regelung sowohl auf Verstöße gegen nationale als auch gegen gemeinschaftsrechtliche Wettbewerbsvorschriften. Daraus ergibt sich, wenn sowohl nationale als auch gemeinschaftsrechtliche kartellrechtliche Regelungen verletzt sind, ein Vorrang der Rom II-VO gilt. Ist – dem Wortlaut des Art. 6 Abs. 3 lit.a Rom II-VO nach – durch ein den Wettbewerb einschränkendes Verhalten ein Schaden entstanden, so ist das Recht des Staates anzuwenden, dessen Markt beeinträchtigt ist oder wahrscheinlich beeinträchtigt wird. Be…
» Vollständiger ArtikelErschienen 8. Dezember 2011 auf http://www.juristischer-gedankensalat.de.
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