IPR: Die Behandlung von Bagatellschäden im Kartellrecht

Eine Darstellung anhand des Manfredi Urteils 1

Das Kartelldeliktsrecht auf europäischer Ebene ist im Gegensatz zu den USA noch nicht abschließend erarbeitet. Private Klagen die ihre Grundlage in einer Verletzung der EU-Wettbewerbsregeln haben, sind erstmals mit dem Grundsatzurteil aus dem Jahre 1974 – Belgische Radio en Televisie gegen SV SABAM und NV Fonior 2 – durch die Auslegung Art. 81 EG a.F. und Art. 82 EG a.F. (heute Art. 101, 102 AEUV) ermöglicht worden. Da beide Normen einen Verbotscharakter aufweisen, entfalten sie, so der EuGH in ständiger Rechtsprechung 3,unmittelbare Wirkung in den Beziehungen zwischen Einzelnen und daraus resultierend entfalten sie auch subjektive Rechte, welche die nationalen Gerichte zu wahren haben. Im Folgenden soll nun anhand des Manfredi Urteils dargestellt werden, inwiefern sich Private Schadensersatzansprüche mit dem Art. 81 EG a.F. durchsetzen lassen. Hierzu wird zunächst das Urteil und seine Leitsätze referiert (Teil I), um sodann auf die materiell-rechtlichen Grundlagen eines Anspruchs auf Schadensersatz aufgrund eines Verstoßes gegen die EU-Wettbewerbsregeln einzugehen (Teil II). Abschließend werden die prozessualen Voraussetzungen betrachtet (Teil III). I. Der Sachverhalt des Manfredi Urteils

In der Rechtssache Vincenco Manfredi/Lloyd Adriatico Assicurazioni 4 u.a. klagte der Versicherungsnehmer Vincenco Manfredi gegen den italienischen Kraftfahrzeugversicherer Lloyd Adriatico auf Rückzahlung überhöhter Prämien.

Die italienischen Kraftfahrzeugversicherungen Llyod Adriatico Assicurazioni SpA, Fondiaria Sai SpA und Assitalia SpA hatten im Rahmen eines von der italienischen Wettbewerbsbehörde Autorità garante della concorrenza e del mercato, im Folgenden: AGCM, für rechtswidrig erklärten Kartells5, Informationen über alle Aspekte der Versicherungstätigkeit, insbesondere über Preise, Abschläge, Einnahmen sowie Schadens- und Vertriebskosten, ausgetauscht. Innerhalb dieses Informationsaustausches stiegen die Versicherungsprämien in Italien rapide an, mindestens 20 % über das Marktpreisniveau. Ebenfalls wies der italienische Markt für Kfz-Haftpflichtversicherungen hohe Zugangsschranken auf, die durch das Kartell mit der Notwendigkeit errichtet worden waren, für die Abwicklung der Schadensfälle im ganzen Land ein wirksames Vertriebs- und Agenturennetz aufzubauen. Die Versicherungen klagten gegen die Entscheidung des AGCM ihr Kartell zu untersagen, blieben jedoch erfolglos. Zahlreiche KFZ-Halter versuchten daraufhin in Prozessen vor italienischen Gerichten Schadensersatz durch Rückzahlung der überhöhten Prämien zu erlangen. Nach einem italienischen Kartellgesetz aus dem Jahre 19906 sind für solche sog. „follow-up“ Klagen nach behördlichem Verbot die italienischen Oberlandesgerichte zuständig. Hinzukommen sehr kurze Verjährungsfristen, die bereits ab dem Kartellverstoß als solches und nicht erst von dessen Entdeckung ab laufen. Da sich…

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Themen: Eugh , Jura , Bagatellschaden , Radio , Ipr , Eu-vertrag , Versicherungen , Kartellverbot , Dienstleistungsfreiheit , Aeuv , EG , Bitonto , Manfredi

Erschienen 1. Dezember 2011 auf http://www.juristischer-gedankensalat.de.

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