iPad vs. Galaxy – die unendliche Geschichte
Verkaufsschlachten werden manchmal auch juristisch geführt – und manchmal schlägt ein so erzielter Erfolg zurück. So konnte sich
Apple auf dem derzeit boomenden Markt für Tablets zumindest in Deutschland zunächst eine Atempause gegenüber seinem schärfsten
Konkurrenten verschaffen, denn das Samsung-Tablett
verletzte, so befanden die Richter am Landgericht und Oberlandesgericht Düsseldorf, ein von
– oder genauer gesagt ein für Apple eingetragenes
europäisches Desingrecht. Doch Samsung ließ nicht locker, modifizierte sein Tablett leicht und verkaufte nun das so abgeänderte
“Galaxy Tab 10.1 N” in Deutschland. So wurden für das “Galaxy Tab 10.1 N” der Rahmen an den Querseiten verbreitert, die Lautsprecher
nach vorne gezogen und der „Samsung“ Schriftzug auf der Vorderseite deutlicher hervorgehoben.
Hiergegen wandte sich wiederum Apple und sah immer noch seine Geschmacksmusterrechte verletzt. Wiederum wandte man sich mit einem
Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung an das Landgericht Düsseldorf – und scheiterte dort: Das Landgericht Düsseldorf hat
heute den Eilantrag der Apple Inc. zurückgewiesen, auch für das im Design gegenüber seinem Vorgängermodell veränderte „Galaxy Tab
10.1 N“ der Samsung Electronics GmbH ein europaweites Verkaufsverbot auszusprechen.
Das Landgericht Düsseldorf ist nach einer im Eilverfahren angezeigten, summarischen Prüfung zu dem Ergebnis gelangt, dass sich das im
Design geänderte „Galaxy Tab 10.1 N“ nunmehr hinreichend deutlich von Apples eingetragenem europäischen Designrecht unterscheide, das
die Gestaltung eines Tablet-PCs zeigt. Mithin falle es nicht in dessen Schutzbereich und es liege keine Schutzrechtsverletzung vor.
Aufgrund der vorgenommenen Designänderungen verstoße Samsung durch den Vertrieb des „Galaxy Tab 10.1 N“ auch nicht gegen das
Wettbewerbsrecht. Bei Apples iPad-Geräten und Samsungs „Galaxy Tab 10.1 N“ handle es sich um gleichwertige Konkurrenzprodukte.
Apple Inc. hat sich – wie auch in dem Verfahren um das Vorgängermodell „Galaxy Tab 10.1“ – auf eine Verletzung ihres eingetragenen
europäischen Designrechts (Nr. 000181607-0001), eines sog. Gemeinschaftsgeschmacksmusters, aus dem Jahre 2004 durch Samsung’s „Galaxy
Tab 10.1 N“ berufen. Apple vertritt die Auffassung, dass Samsung auch durch die Gestaltung des „Galaxy Tab 10.1 N“ gegen das
Schutzrecht Apples aus diesem verstoße. Ein Geschmacksmuster ist ein gewerbliches Schutzrecht, das seinem Inhaber
die ausschließliche Befugnis zur Benutzung einer ästhetischen Gestaltungsform eines Erzeugnisses verleiht. Es kann z. B. in Form
einer Zeichnung hinterlegt werden, anhand derer Ähnlichkeiten zwischen dem Geschmacksmuster und einem Produkt überprüft werden
können. Apple hat bereits 2004 eine solche Zeichnung, die die Gestaltung eines Tablet-PCs zeigt, als Geschmacksmuster hinterlegt.
Hilfsweise hat Apple auch ein…
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