iPad Abmahnungen

Ab heute können Technik-Fans den jüngsten Apfel vom Apple-Baum pflücken vorbestellen: das iPad. Ganz ungeduldige Apple-Jünger unterliegen vielleicht der Versuchung oder spielen mit dem Gedanken, sich ein iPad aus den USA zu importieren.

Hiervor jedoch kann nur gewarnt werden. Denn solange Apple die iPads nicht im europäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gebracht hat, sind Apples Markenrechte an der Bezeichnung iPad nicht gemäß § 24 MarkenG erschöpft. Mit der Folge, dass Apple Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche gegen Importeure zustehen.

Der Käufer selbst begeht zwar regelmäßig keine Markenrechtsverletzung, was sich allerdings ändern könnte, wenn in einer Sammelbestellung mehrere Geräte für Freunde und Bekannte erworben werden.

Der gewerbliche Händler sieht sich der Gefahr ausgesetzt, von Apple abgemahnt zu werden. Eine Abmahnung von Apple kann einem Händler sehr teuer zu stehen kommen. Wenn wir annehmen, dass Apple einen Gegenstandswert von € 1.000.000 ansetzt und einen Patentanwalt einschaltet, sind auf Apples Seite allein Kosten iHv. € 4.213,08 entstanden.

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Themen: Anwalt , Marken , Abmahnung , Kosten , Schäden , Gewerblicher Rechtsschutz , Schadensersatz , Unterlassung , Markeng , Markenrechtsverletzung , Gewerblich , Patent , Apple , Spiele , Apfel , Rechtsverletzung , Bezeichnung

Erschienen 10. Mai 2010 auf http://sewoma.de/berlinblawg.

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