IP-Adresse als Bestandsdatum bei nur einem Upload zum Sharehoster?
Die Differenzierung zwischen Bestands- und bei einem Auskunftsanspruch gegen einen Internet-Provider ist relativ einfach. Einfach
gesagt sind Bestandsdaten die “Kundendaten”, die sich während des gesamten Vertragsverhältnis nicht ändern, und die Verkehrsdaten
jene Daten, welche bei jedem neuen Verkehrsaufbau neu verarbeitet werden. Es entspricht mittlerweile wohl der herrschenden Ansicht,
eine IP-Adresse als ein sogenanntes Verkehrsdatum i.S.v. § 3 Nr. 30 TKG anzusehen und den Rechteinhaber folglich im Rahmen des
urheberrechtlichen Auskunftsanspruchs gegen einen Internetprovider zu verpflichten, eine richterlichen Anordnung gem. § 101 Abs. 9
UrhG zu beantragen. Fraglich ist allerdings, ob dies bei nur einem bei einem Sharehoster anders zu beurteilen ist.
Auch wenn ich die Ansicht nicht teile (vgl. Kritik weiter unten), wollte ich meine Leser auf folgenden interessanten Rechtsgedanken
hinweisen:
Doch was ist mit den hochgeladenen Dateien sowie den gespeicherten IP-Adressen des Uploaders [im Fall eines Sharehosters] ? Man
könnte annehmen, dass auch diese Daten zu den Bestandsdaten zählen, weil sie sich während der gesamten Abrufbarkeit der Datei nicht
ändern. Das ist vor allem bei solchen Uploads der Fall, bei denen kein Rahmenvertrag besteht, sondern lediglich einmalig eine Datei
hochgeladen wird. Dann gibt es zu dem betreffenden Kundenverhältnis lediglich eine gespeicherte IP-Adresse. Bei einem Premium-Account
hingegen, bei welchem monatliche Grundgebühren zu entrichten sind und regelmäßig zahlreiche Dateien hochgeladen werden, ist die Lage
eher mit der bei Internetzugangsanbietern vergleichbar, wo die im Laufe der Zeit zugewiesenen IP-Adressen Verkehrsdaten sind.
(via)
Folge wäre, dass für den urheberrechtlichen Auskunftsanspruch gem. §§ 101 Abs. 2, 9 UrhG keine kostenpflichtige, richterliche
Anordung von Nöten wäre, wenn ein nur einmaliger Rechtsverstoß (durch den Upload) vorliegt.
Problematisch an dieser Ansicht ist zunächst, dass die Tatsache, ob ein Upload vorliegt, nur schwerlich festgestellt werden kann, da
die Anzahl der Rechtsverletzungen bei der Verwendung von dynamischen IP-Adressen vor Auswertung der Verkehrsdaten nicht ermittelt
werden kann. Man kann also nicht sicher sein, ob tatsächlich nur ein Upload vorliegt.
Selbst wenn dies jeodch feststeht, hakt die Einordnung als Bestandsdatum jedoch:
Zum einen ist es nicht ersichtlich, warum die personenbezogenen Daten bei nachweislich nur einem Einzelupload weniger schutzwürdig
sind als bei mehreren Rechtsverletzungen (und der damit folgenden Einstufung als Verkehrsdatum und nötigen richterlichen Anordnung).
Zum anderen wird der sachliche Schutzbereich des Fernmeldegeheimnisses gem. Art. 10 GG verkannt, da es aus verfassungsrechtlicher
Sicht keinen Unterschied macht, ob e…
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