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Inzeststrafbarkeit - Zehn Wahrheiten

am 05.03.2007 von Juristisches bei unfehlbar.net

Der Inzest-Paragraph 173 StGB wurde durch die Nazis eingeführt.

§ 173 existierte bereits im Reichsstrafgesetzbuch von 1871 und hatte entsprechende Vorläufer in den Partikularrechten (PrALR, BayStGB etc.). Weiter entfernte Vorläufer von § 173 StGB sind die Constitutio Criminalis Bambergensis von 1507 und das Recht im Römischen Reich (”crimen incestus”).Mit der Rassenideologie der Nazis hat der “Blutschande”-Paragraph unmittelbar nichts zu tun.
Schreibt man ihm allerdings heute den Zweck zu, die Erbverfassung der Bevölkerung vor Erbkrankheiten zu schützen, so gibt es durchaus eine Parallele: Das einzig andere Gesetz, das offen ein solches Ziel verfolgte, war das 1935 zur “Ausmerzung krankhafter Erbanlagen” erlassene Erbgesundheitsgesetz. Es wurde nach seinem formellen Fortgelten am 7.2.1986 vom Amtsgericht Kiel für verfassungswidrig erklärt.
Das Inzest-Verbot geht auf genetische Überlegungen zurück.Die Klassische Vererbungslehre nach Gregor Mendel gibt es erst seit 1896. Erst seit den 1930er Jahren ist sie in der Wissenschaft allgemein bekannt.
Eines der ersten Inzestverbote hingegen gab es bereits mit dem Codex Hammurapi im alten Babylon des 18. Jh. v. Chr. — also weit vor den ersten philosophischen Überlegungen zur Vererbungslehre überhaupt, die Aristoteles 500 v. Chr. anstellte.
Inzestverbote gibt es selbst in manchen Gesellschaften, die sich des Kausalzusammenhangs zwischen Geschlechtsverkehr und Schwangerschaft gar nicht bewusst sind.
Unverständlich wäre auch, weshalb der Mensch die endogame Fortpflanzung bei sich selbst als schädlich hätte erachten sollen, obwohl er seit Ende der Altsteinzeit erfolgreich Rückkreuzungsprozesse beim Anbau von Pflanzen und der Zucht von Tieren anwendet.
Die wahrscheinlichste Erklärung ist, dass Inzestverbote mit soziologischer Zwecksetzung entstanden sind — namentlich, um das Erstarken einzelner Familien zu Lasten der …

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Ali Al-Zand

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