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Inzest bleibt strafbar

am 13.03.2008 von LawBlog

Die Strafvorschrift des § 173 Abs. 2 S. 2 StGB, die den Beischlaf zwischen leiblichen Geschwistern mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bedroht, ist mit dem Grundgesetz vereinbar. Dies entschied der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts.
Der Gesetzgeber hat seinen Entscheidungsspielraum nicht überschritten, indem er die Bewahrung der familiären Ordnung vor schädigenden Wirkungen des Inzests, den Schutz der in einer Inzestbeziehung “unterlegenen” Partner sowie ergänzend die Vermeidung schwerwiegender genetisch bedingter Erkrankungen bei Abkömmlingen aus Inzestbeziehungen als ausreichend erachtet hat, das in der Gesellschaft verankerte Inzesttabu strafrechtlich zu sanktionieren.
Damit war die Verfassungsbeschwerde des wegen Beischlafs zwischen
Verwandten gemäß § 173 Abs. 2 Satz 2 StGB zu mehreren Freiheitsstrafen
verurteilten Beschwerdeführers ohne Erfolg.
Der Richter Hassemer hat der Entscheidung eine abweichende Meinung
angefügt. Nach seiner Auffassung steht die Norm mit dem Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit nicht in Einklang.
Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde:
Die Entscheidung des Gesetzgebers, den Geschwisterinzest mit Strafe zu
bewehren, ist nach dem in erster Linie anzulegenden Maßstab von Art. 2
Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG (Recht auf sexuelle
Selbstbestimmung) verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
1. Der Gesetzgeber beschränkt mit der Strafnorm des § 173 Abs. 2 S. 2
StGB das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung leiblicher Geschwister,
indem er den Vollzug des Beischlafs mit Strafe bedroht. Damit werden
zwar der privaten Lebensgestaltung insbesondere dadurch Grenzen
gesetzt, dass bestimmte Ausdrucksformen der Sexualität zwischen
einander nahe stehenden Personen pönalisiert werden. Darin liegt
jedoch kein dem Gesetzgeber von vornherein verwehrter Eingriff in

Strafbarkeit des Inzests verfassungsgemäß

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RA Udo Vetter

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